ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR553.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 553 /1 5 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sac h- besc hädigung entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger A . im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einhei t mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einb e- ziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Re chts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung tate inheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § gegen Sache Mai 1968 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep - tember 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geä n- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen g e- gen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Ta t- bestands de r Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden. 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts b emerkt der Senat: Die Verfahrensrügen zu Ziff. II. bis IV., VI. (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Opitz, Seite 17 bis 22) sind bereits nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfr a- ge des Poli zeipräsidiums D . vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologi - 2 3 4 - 4 - schen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy