ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR553.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 553/15 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 2014 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Landfriedensbruchs und der g efährlichen Körperve r- letzung schuldig ist, b) der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Dor t- mund vom 22. Januar 2013 und der Urteile des Amtsg e- richts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revis i- onsverfahrens wird abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); j e- doch hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger A . im Revisionsverfahren entstan - denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter E inbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es ein Paar Spri n- gerstiefel eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge stützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung tateinheitl ich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § esetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep - tember 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entspr echend geä n- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der S achbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden. 2. Die Jugendkammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch b e- 1 2 3 - 4 - reits in jenes Urteil einbezogene Vorahndungen im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind. Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Septem ber 2014 2 StR 101/14). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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