ECLI:DE:BGH:2017:020217B4STR553.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 553 / 16 vom 2. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Baden - Baden vom 26. Juli 2016 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa nstalt unterblieben ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. G e- gen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Re chtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Dezember 2016 ausgeführt: sich nach den getroffenen Festste l- lungen aufdrängende Prüfung und Entscheidung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterlassen hat, kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben. Dass nur der Angeklagte Re vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der U nterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 1 StR 564/15 ; Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Diese ist nicht wirksam vom Rechtsmitt elangriff ausgenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2015 2 StR 139/15) und u n- terliegt daher der revisionsrechtlichen Überprüfung. 1. Die Urteilsgründe lassen insbesondere einen Hang des Ang e- klagten un d eine Anlasstat im Sinne des § 64 StGB als nah e liegend erscheinen. Hinsichtlich eines Hangs des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, ergibt sich dies bereits aus den vom Land - gericht getroffenen Feststellungen zu dessen Vorverurteilungen (UA S. 3 - 6, 7). Danach wurde dieser seit dem Jahr 20 11 und damit seit dem Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im selben Jahr (UA S. 3) wiederholt wegen Vollrauschs und Trunkenheit im Verkehr zu Geld - und Freiheitsstrafen verurteilt. Die bei den jeweiligen Taten festgestellten Blutalkoholkonzen - t rationen lagen zwi schen 2,13 und 3,22 Promille und damit deutlich in einem Bereich, in dem eine erhebliche Gewöhnung des Angeklagten an Alkohol zumindest nahe liegt . Landgericht geht hier selbst aufgrund der unter Alkoholeinfluss begangenen Vorstrafe n, der Feststellungen zum Konsum von ei ner Flasche Wodka à 0,7 L iter sowie zwei Flaschen Bier à 0,5 Liter durch den Angeklagten im Verlauf des Tattags (UA 2 - 4 - S. 6), dessen errechneter maximaler Blutalkoholkonzentration von 2,55 Promille im Tatzeitpunkt (UA S. 11) sowie der Tat - sache, dass keiner der zur Tat oder zum Nachtatverhalten des Angeklagten vernommenen Zeugen Ausfallerscheinungen bei diesem be obachten konnte (UA S. 10 - 11), von einer Alkoho l- gewöhnung aus. Der erforderliche symptombedingte Zusammenhang z wischen der Tat und dem Hang des Angeklagten drängt sich dabei schon aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten zu se i- nen Beweggründen für die Tatbegehung auf. Vom Landgericht hierzu befragt, erklärte der Angeklagte, er führe seine spontane Idee, die Tan kstelle zu überfallen, auf den vorangegangenen Alkoholkonsum zu rück (UA S. 8). 2. Da die Begehung weiterer hangbedingter erheblicher Straftaten durch den Angeklagten im Hinblick auf die obigen Ausführu n- gen zumindest wahrscheinlich erscheint, war die Prüfun g une r- lässlich, ob die gegenständliche Tat auf einen Hang des Ang e- klagte n zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt g e- geben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. Das Urteil ist dahe r insoweit zur Nachholung einer Prüfung der Anordnung der Maßregel aufzuheben und die S a- che zurückzuverweisen. Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des rechtsfeh - lerfreien Strafausspruchs. Wegen der grundsätzlich nicht be - stehenden Wechselwirkung zw ischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 1 StR 564/15 ; Urteil vom 20. September 2011 1 StR - 5 - 120/11 , NStZ - RR 2012, 72 m.w.N.) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landge richt zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet hätte. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Neue Feststellungen kö n- nen getroffen werd en, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3
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