BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 554/11 vom 6. Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de sanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land gerichts Saarbrücken vom 1. August 2011 mit den Feststellungen aufge hoben, a) soweit der Angeklag te im Fall II. 3. der Urteilsgrü n- de verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lan dg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Anstiftu ng zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubte n Handeltreiben s mit B e- 1 - 3 - täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.570 Euro und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verle t- zung materiellen Rechts. Sein wirksam auf den Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe, die verhängten Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch beschränktes Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war es offensichtlich unbegründe t im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln im Fall II. 3. der Urteilsgründe begegnet durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. 1. Nach den Feststellungen verbracht en die gesondert verfolgten B. und K. aufgrund einer vorausgegangenen telefonischen Bestellung des Angeklagten 2.040 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Amphetami n- base - Anteil von 213 Gramm und 1.600 Gramm Haschisch mit einem Tetrahy d- rocannabi nol - Anteil von 253,53 Gramm aus den Niederlanden über Belgien und Luxemburg nach Saarbrücken. Dort trafen sie sich mit dem Angeklagten und legten die mitgeführten Betäubungsmittel im Kofferraum seines Pkw ab. D a- nach erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die g esamte Amphetaminzubereitung und 1.000 Gramm Haschisch waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte einer Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmi tteln in nicht geringe r 2 3 4 - 4 - Menge gemäß § 1 Abs. 1 Bt M G iVm Anl. I und III, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bt MG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtM G, § 26 StGB schuldig gemacht hat. Als Anstifter ist nach § 26 StGB tätergleich zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vor sätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (BGH , Urteil vom 18. April 1952 1 StR 871/5 1, BGHSt 2, 279, 281; Urteil vom 10. Juni 1998 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101). Eine Anstiftung zur unerlaubten E infuhr von Betäubung s- mitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen En t- schlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass s ein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann. Weder den getroffenen Feststellungen, noch dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass der Angeklagte bei se i- ner telefonischen Bestellung damit gerechnet hat, dass d ie daraufhin gelieferten Betäubungsmittel von den gesondert verfolgten B. und K. zu di e- sem Zweck auf das Bundesgebiet verbracht werden. Der Umstand, dass die Übergabe am Hauptbahnhof in Saarbrücken erfolgte, erzwingt noch nicht den Schlu ss, dass der Angeklagte bei seiner Bestellung die Möglichkeit ins Auge gefasst hatte, dass die gesondert verfolgten B. und K. hierzu mit den Betäubungsmitteln aus dem Ausland einreisen. II. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Ansti ftung zur unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auch die Aufhebung der - an sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der dem 5 6 7 - 5 - S trafrahmen des § 30 Abs. 1 Bt M G entnommenen Einzelstrafe zur Folge. Dadurch verliert auch der Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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