BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 554 /1 4 vom 21. Mai 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 21. Mai 201 5 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entst and e- nen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger G . erwach - senen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahren s rügen unter I. 1. und 2 . der Revision des Angeklagten Go . : Der Senat teilt nicht die Auffassu ng des Gene - ralbundesanwalts, dass es sich bei den Protokollen der polizeilichen Zeugenverne h- mung des Zeugen S . vom 20. November 2011 und vom 1. Dezember 2011 so - wie dem polizeilichen Vermerk über die vom Zeugen M . erkannten Personen im Rahme n der Wahllichtbildvorlage vom 28. Dezember 2011, die sich in den Verfa h- rensakten befinden, nicht um präsente Beweismittel gemäß § 245 Abs. 2 StPO ha n- delt. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist auszuschließen, dass das Urteil auf den Verfahrensverstößen beruht. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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