ECLI:DE:BGH:2016:210116B4STR554.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 554 /15 vom 21. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 21. Januar 2016 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 20 . und 24. der Urteilsgründe wegen Brandsti f- tung bzw. schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der A n- geklagte der Sachbeschädigung in zwölf Fällen, der ve r- suchten Sachbeschädigung in drei Fällen, der Brandsti f- tung in sieben Fällen, der versuchten Brandstiftung in fünf Fällen sowie der schweren Brandstiftung in zwei Fä l- len schuldig ist. 2. Die weiter geh ende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagte n wegen Sachbeschädigung in zwölf Fällen, versuchter Sachbeschädigung in drei Fällen, Brandstiftung in a cht Fällen, versuchter Brandstiftung in fünf Fällen sowie schwerer Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revis i- on des Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO und zu eine r dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. 20. und 24. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da aus den vom Gener albundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2015 dargelegten Gründen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass in diesen Fällen die Taten nicht vollendet, sondern lediglich versucht worden sind. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt hinsichtlich der von der Strafkammer verhängten G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren angesichts der verbleibenden zwei Einsatz - bzw. Einzel strafen von je zwei Jahren und der einbezogenen weiteren Einze l- strafen von einem Jahr und neun Monaten, sechsmal einem Jahr und sechs Monaten, fünfmal neun Monaten sowie fünfzehn Geldstrafen zwischen 30 und 90 Tagess ätzen aus, dass der Tatrichter ohne die in den Fällen II. 20. und 24. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten 1 2 3 4 - 4 - sowie zwei Jahren geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtfreiheit s- strafe verhängt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy