ECLI:DE:BGH:2017:110517U4STR554.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 554/16 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Verdachts des H andeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richterin am Bundesgericht shof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten S . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten O . , Justizangestellte a ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juni 2016 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmit tel und die durch sie entstand enen notwendigen Auslagen der A n- geklagten. V on Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten O . vom Vorwurf des gemein - schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den Angeklagten S . vom Vorwurf der Beihilfe hierzu (in einem Fall) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die St aatsanwaltschaft beanstandet beide Freisprüche mit ihren auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt n icht vertretenen Revisionen. Beid e Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. 1. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit der unverändert zug e- las senen Anklageschrift vom 8. Februar 2016 Folgendes zur Last gelegt: Am 1. Januar 2015 habe der Mitangeklagte A. durch Vermittlung d es Angeklagten O. auf der Grundlage eines zuvor mit diesem sowie mit unbe - kannten niede rländischen Tatbeteiligten gefassten Tatentschlusses Räumlic h- keiten im dritten Obergeschoss eines Fabrikgebäudes in T . 1 2 3 - 4 - ge mietet, um dort gemeinsam eine Indoor - Cannabisplantage zu betreiben und das so gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Plantage sei unter Leitung des Angeklagten O . errichtet worden. Spätestens Anfang Juni 2015 sei erstmals Marihuana mittlerer Qualität im mehrf achen Kilogramm - bereich mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von etwa 7 % THC geer n- tet worden. Der Angeklagte S . habe die Mitangeklagten unterstützt, indem er a m 12. März 2015 bei der Beseitigung eines Wasserschadens in der Plantage ge holfen und dabei von deren Betrieb erfahren habe. Er habe geha n- delt , um den Weiterbetrieb der Plantage zu ermöglichen. Ferner habe S . im Juni 2015 in dem Fabrikgebäude nicht ausschließbar im Auftrag der Mitangeklagten etwa drei Kilogramm Marihuana aus der ersten Ernte , verpackt in Styroporboxen, an den gesondert verfolgten L . in Kenntnis der Tatsache übergeben, dass diese Betäubungsmittel zum gewin n- bringenden Weiterver kauf bestimmt gewesen seien (Fall 1). Mitte September 2015 sei aus einer weiteren Anpflanzung eine Ernte von mindestens 22 Kilo - gramm Marihuana mit einem THC - Gehalt von mindestens 14 % erzielt wor den, das zwischen dem Angeklagten O . , dem Mitangeklagte n A . und den niederländischen Mittätern hätte au fgeteilt werden sollen (Fall 2) . Von dieser Ernte seien am 21. September 2015 in der Wohnung und im Keller des Mita n- geklagten A . neben Utensilien zum BtM - Verkauf über sechs Kilogramm Marihuana pol izeilich sichergestellt worden. 2. Das Landgerich t hat den Mitangeklagten A . , der die insoweit gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen bestritten , die eine Tatbete i- ligung ihrerseits in Abrede nehmenden Mitangeklagten O . und S . hingegen belastet hat, im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plantage und der Feststellung zumindest einer Ernte im September 2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit 4 - 5 - Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sec hs Mo naten sowie wegen der von ihm eingeräumten Aufbewahrung weit e- rer 193 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in einem Gartenhäuschen in K . wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ei ner F reiheitsstrafe von acht Monaten veru rteilt und daraus eine Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Diese Verurteilung ist nach Rücknahme der Revision des Angeklagten A . inzwischen rechts - kräftig. Die Angeklagten O . und S . hat es aus tatsächliche n Grün - den freigesprochen, da es sich von deren Tatbeteiligung nicht zu überzeugen vermocht hat . II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat k einen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. Die vo n der Staat s- anwaltsc haft beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt i n- soweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterla u- fen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdi gung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägu n- gen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte A n- forderungen an die zu r Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt 5 6 - 6 - und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforde r- lich ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung a usreichendes Maß an Siche r- heit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. No - vember 1997 4 StR 363/97, NStZ 1998, 265 , 266 mwN). 2. Gemessen daran ist die Beweiswürdigung des Landg erichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Nach der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Beweislage kam der die Angeklagten O . und S . belastenden Aussage des Mitangeklag - ten A . eine maßgebli che Bedeutung zu. Dies hat das Landgericht erkannt und dessen Angaben, i nsbesondere zur Einbindung des Angek lagten O. als Haupttäter in das gesamte Tatgeschehen während er, A . , nur geringfü - gige Hilfsdienste i n dessen Auftrag geleistet habe , unter besonderer Berüc k- sichtigung einzelner Aussageinhalte und der Aussageentstehung einer eing e- henden Prüfung unterzogen. aa) Das s es mit ausführlicher Begründung die Angaben des Mitang e- klagten A . schon für sich genommen als in sich widers prüchlich, teilweise widerlegt und deshalb insgesamt wenig glaubhaft bewertet hat, hält sich in dem dem Tatrichter durch § 261 StPO eröffneten Spielraum bei der Würdigung der Beweise. Dies gilt unter anderem für die von der Strafkammer mit nachvollzie h- bar en Erwägungen als utopisch und völlig unrealistisch bewerteten Angaben des A . zu dem ihm angeblich zugesagten Schweigegeld in Gestalt von sechs bis acht Kilogramm Marihuana aus der Ernte, die ersichtlich dazu die n- ten, die Herkunft einer solchen Me nge Marihuana in seiner Wohnung zu erkl ä- 7 8 9 - 7 - ren. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der kriminaltechnischen Unters u- chung du rfte die Strafkammer ferner die Angaben des Mitangeklagten A . in einem wesentlichen Punkt, nämlich zu r Herkunft einer ihm gehöre nden und in einem Gartenhäuschen aufbewahrten weiteren Marihuana menge , als widerlegt ansehen. bb) Maßgeblich fällt bei der Würdigung der Angaben des Mitangeklagten A . ins Gewicht , dass das Landgericht, was in den Urteilsgründen nach - vollziehbar belegt wird, aus dem ausgewerteten SMS - Verkehr objektive A n- haltsp unkte für eine Täterschaft des Angeklagten O . beim Betrieb der Indoor - Plantage und für eine Beteiligung des Angeklagten S . zumindest als Gehilfe nicht abzuleiten vermoch t hat . D iese Kommunikation wurde nach dem Ergebnis der Auswertung lediglich zwischen A . und den unbekannten niederländischen Mittäte rn geführt und betraf wesentliche Umstände der Ta t- durchführung; weder der Angeklagte O . noch der Angeklagte S . wurden dort erwähnt . Dass die Kommunikationsinhalte entgegen den Angaben des A . e her dessen bestimmende Rolle während des Tatgeschehens belegen, nicht aber eine Einbindung der Angeklagten O . und S . als Mittäter bzw. Gehilfe n , is t eine naheliegende, jedenfalls mögliche und damit rechtsfehlerfreie tatrichterliche Schlussfolgerung, die das Landgericht durch ebenfalls nachvollziehbare Schlussfolgerungen aus weiteren Beweisanzeichen ( Aussagen der Zeugen H . , B . und F . ) noch weiter abgestützt hat . cc) Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung der Angaben des Mi t- angeklagten A . durch das Landgericht beanstandet, beschränkt sie sich im Wesentlich en auf den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Damit wird indes kein Rechtsfehler aufgezeigt, zumal die Strafkammer auch die Umstände der Aussageentstehung Angaben des 10 11 - 8 - Angeklagten A . erst in einem späteren Stadium des Ermittlungsverfah - rens nach Belehrung gemäß § 31 BtMG und anwaltlicher Beratung mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Mit einem mö g- lichen Motiv für eine Falschbelastung, nämlich dem Bemühen um eine Abwä l- zung der Verantwortung für die Tat und um eine Verharmlosung seines eigenen Tatbei trags, hat sie sich dabei, anders als die Beschwerdeführerin meint, u m- fassend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. b ) Die weitere Beweiswürdigung mit Blick auf den Angekl agten O. lässt ferner nicht besorgen, dass das Landgericht Beweisumstän de zu dessen Vo r- teil , die sich nach Sachlage aufdrängten oder jedenfalls nahelagen, außer Acht gelas sen hat . Es hat insbesondere die in der Tatörtlichkeit festgestellte Spure n- lage , die sich auch mit der bestreitenden Einlassung des Angeklagten in Ei n- klang bringen ließ, ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass der Angeklagte O . mit dem Mitangeklagten A . Baumaterialien erwarb, die allerdings nicht nur im gesamten Gebäude in T . , sondern auch in der Wohnung des A . in V . Verwendung fanden. Dass die Strafkammer auch nach d er gebotenen Gesamtwürdigung dieser und weiterer, insgesamt zutreffend als mehrdeutig eingeschätzte r Beweisanzeichen letzte Zweifel an einer Täterschaft des Angeklagten O. nicht zu überwinden vermoch t hat , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) D er Freispruch des Angeklagten S . genügt auch im Übri - gen dem vorgenannten rechtlichen Maßstab . aa) Ausgehend davon, dass der Anklagevorwurf gegen S . maßgeblich darauf gestützt war, dass dieser in den Räumen der Indoor - Plan - tage Wasser - und Elektro - Installationsarbeiten vorgenommen sowie bei der B e- 12 13 14 - 9 - seitigung des Wasserschadens geholfen und deshalb spätestens seit Mitte März 2015 vom Betrieb der Plantage gewusst habe, hat das Landgericht z u- nächst die den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen umfassend aufgeli s- tet, insbesondere dass er in einem Baumarkt ein Gerät zum Verbinden von Rohren au s- geliehen habe, dass er Elektrosicherungen eines bestimmten Ty ps erworben habe, dass er sich häufig und regelmäßig auf dem Fabrikgelände in T . aufgehalten habe, dass er bei der polizeilichen Durchsuchung der Plantagenräumlichke i- ten zu seiner Frau gesagt K ann nichts dafür, habe nur das E lektrische Die Bewertung dieser Indizien dahin, sie seien schon für sich genommen mit Blick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf wenig gewic h- tig, beruht auf möglichen und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden Sch lussfolgerungen. Denn d ie Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang u.a. mit sachverständiger Hilfe die Überzeugung verschafft, dass das vom A n- geklagten S . entliehene Gerät für die Verbindung der in der Planta - genanlage verbauten Rohre techn isch u ngeeignet war und die von ihm erwo r- benen Siche rungen zwar in bestimmten Gebäude teilen Verwendung fanden, nicht aber in der Plantage. Als tatsachenfundiert erweist sich auch der vom Landgericht erwogene Umstand, die häufige Anwesenheit des Angeklagten in 15 - 10 - dem Gebäude in T . sei vor dem Hintergrund von dessen Hausmeistertätigkeit für den Vermieter, also seinen Vater bzw. dessen Firma, erklärlich, jedenfalls könne dem Angeklagten seine dahingehende Einlassung nicht widerlegt werden. Di e Auffassung des Landgerichts, die Äußerung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau sei mehrdeutig und daher nicht no t- wendigerweise als ihn belastend zu interpretieren, stellt angesichts der umfa s- send bedachten Gesamtumstände , unter denen sie gefallen ist , ebenfalls eine möglich e Wertung dar. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, o b eine andere Aus legung näher gele gen hätte . bb) Die Urteilsgründe lassen insoweit auch nicht besorgen, dass die z u- vor erwähnten Beweiserwägungen zum Vorteil de s Angeklagten lückenhaft sind, weil sich das Landgericht auf deren bloß isolierte Betrachtung beschränkt hätte. Vielmehr hat es eine Reihe weite rer gewichtiger Beweisanzeichen in se i- ne Erwägungen mit einbezo gen und diese ohne Rechtsfehler sämtlich als e n t- lastend bewertet. Dazu gehört, dass sich das Landgericht schon von dem b e- haupteten Wasserschaden im dritten Stock des Gebäudes , also in den Räumen der Plantage, bei dessen Beseitigung der Angeklagte von der Plantage Kenn t- nis erlangt haben soll, mit tragf ähiger Begründung nicht zu überzeugen ve r- mocht , sondern einen solchen Schaden allenfalls für das darunter liegende Stockwerk als er wiesen angesehen hat . T rotz noch von der Strafkammer ang e- ordneter Nachermittlungen konnten in den Räumlichkeiten der Plantage auch keine DNA - Spuren des Angeklagten S . gefunden wer den. Ferner hat das Landgericht berück sichtigt, dass Styroporboxen wie diejenigen , in d e- nen das für den gesondert verfolgten L . , der sich auf § 55 StPO berufen hat, besti mmte Rauschgift der Anklage zufolge verpackt gewesen 16 17 - 11 - und diesem von S . übergeben worden sein soll, im gesamten Ge - bäude für unterschiedliche Zwecke Verwendung fanden. c c ) Das Landgericht hat auch eine angesichts der eingehenden Erört e- rung der Einzelindizien ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen , die nicht besorgen lässt, den Angeklagten S . belastende Beweisanzei - chen könn ten aus dem Blick geraten sein. d ) Die verbleibenden Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten ber u- hen danach insgesamt nicht auf intuitiven, von einer Überspannung der Anfo r- derungen an den Tatnachweis geleiteten Bedenken, sondern auf einer rational vermittelbaren Grundlage. Darauf, ob der Senat in gleicher Lage wie das Tatg e- richt die Beweise für einen Tatnachweis für ausreichend gehalten hätte oder nicht, kommt es nicht an. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 18 19
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