BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555/05 vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Februar 2006 ge-m344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall III. 2. der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der N366ti-gung beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2005 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der N366tigung schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-einheit mit N366tigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskr344f-tigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Ma337regelanordnung nach 247 66 StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wen-det sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrenshindernisse gel-tend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 - 3 - Der Senat beschr344nkt gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall III. 2. der Ur-teilsgr374nde die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB), weil der Tatbestand des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) nach den Ur-teilsfeststellungen nicht erf374llt ist, da das Tatopfer keine sexuelle Handlung "an sich" vorgenommen hat. Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO); der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausf374h-rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 3 Die im Fall III. 2. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe, die das Land-gericht dem Strafrahmen des 247 240 Abs. 4 StGB entnommen hat, und die Ge-samtfreiheitsstrafe k366nnen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe er-kannt h344tte, zumal es bei der Begr374ndung der Einzelstrafe ausschlie337lich auf die N366tigung zu einer sexuellen Handlung (247 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB) abgestellt 4 - 4 - hat. Im 334brigen erachtet der Senat sowohl die Einzel- als auch die Gesamtstra-fe als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO. Tepperwien Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist wegen Urlaubs gehin- hindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy