BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555/09 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nster vom 24. Juli 2009 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass in den F344llen II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Aussp344hens von Daten ent-f344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit ge-werbs- und bandenm344337igen Computerbetrug und mit Aussp344hen von Daten in drei F344llen, wegen versuchter gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in f374nf F344llen, davon in einem Fall auch bandenm344337ig handelnd, und wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Ga-rantiefunktion in Tateinheit mit gewerbsm344337igem Computerbetrug zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen zu den F344llen II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde schlossen sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten V. , N. , C. und P. Anfang Februar 2007 als Bande zusammen, um gewerbs-m344337ig zur T344uschung im Rechtsverkehr in einer Vielzahl von F344llen falsche Zahlungskarten mit Garantiefunktion herzustellen und mit diesen Karten im Ausland an Geldautomaten Geld abzuheben. Um sich die zum Nachmachen echter Zahlungskarten mit Garantiefunktion ben366tigten Daten zu verschaffen, die auf den Magnetstreifen solcher Karten gespeichert sind, setzten der Ange-klagte und seine Mitt344ter ein mit einem Speichermedium versehenes Kartelese-ger344t ein, das unauff344llig vor den in die Geldautomaten eines bestimmten Typs eingebauten Einzugsleseger344ten angebracht werden konnte. Die bei der Benut-zung des Geldautomaten vom Inhaber der Zahlungskarte eingegebene pers366n-liche Geheimzahl (PIN) erlangten sie mittels eines 374ber der Tastatur des Geld-automaten angebrachten, ebenfalls mit einem Speichermedium versehenen Tastaturaufsatzes. Auf diese Weise verschafften sich der Angeklagte und seine Mitt344ter am 17. Februar 2007 durch Anbringen solcher Ger344te an einem Geld-automaten in einer Bank in M374nster 21 Datens344tze von Zahlungskarten und die jeweils zugeh366rige PIN, am 24. Februar 2007 durch Anbringen der Ger344te an einem Geldautomaten in einer Bank in Dinslaken 21 Datens344tze und am 7. Juli 2007 in Osnabr374ck weitere 35 Datens344tze von Zahlungskarten. Nach dem Ent-fernen der Aufsatzger344te von dem Geldautomaten las der Angeklagte allein oder mit Hilfe eines Mitt344ters jeweils die Speichermedien der Ger344te aus. Die Datens344tze der echten Zahlungskarten wurden anschlie337end in Amsterdam auf die Magnetstreifen von Payback-Karten 374bertragen, welche Bandenmitglieder zuvor beschafft hatten. In der Folgezeit hoben Mitglieder der Bande unter Ver-wendung der nachgemachten Karten und der zu diesen Datens344tzen jeweils geh366renden PIN an Geldautomaten im Ausland Bargeld ab. 2 - 4 - 2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Aussp344hens von Daten h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Das blo337e Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erf374llt nicht den Tat-bestand des 247 202 a Abs. 1 StGB. 3 a) Die Strafvorschrift des 247 202 a Abs. 1 StGB sowohl in ihrer zur Tatzeit geltenden, als auch in der durch das 41. Strafrechts344nderungsgesetz zur Be-k344mpfung der Computerkriminalit344t vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786) neu gestalteten Fassung setzt voraus, dass die Angriffshandlung des T344ters sich auf solche Daten im Sinne des 247 202 a Abs. 2 StGB bezieht, die nicht f374r den T344ter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Bereits nach der alten Fassung der Norm war dar374ber hinaus erforderlich, dass bei dem damals tatbestandsm344337igen Verschaffen der Daten die besondere Zu-gangssicherung 374berwunden wird (vgl. M374nchKomm StGB/Graf 247 202 a Rdn. 48; Hoyer in SK-StGB 7. Aufl. 247 202 a Rdn. 12; Lenckner in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 202 a Rdn. 10). Hieran ankn374pfend (vgl. BTDrucks. 16/3656 S. 10) verlangt 247 202 a Abs. 1 StGB n.F. nunmehr aus-dr374cklich, dass der T344ter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten unter 334berwindung der Zugangssicherung verschafft. 4 Diese Strafbarkeitsvoraussetzungen werden beim Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines am Ein-zugsleseger344t eines Geldautomaten angebrachten weiteren Leseger344ts (sog. Skimming), um mit den erlangten Daten in der urspr374nglichen Form den Mag-netstreifen einer Kartendublette zu beschreiben, nicht erf374llt (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 - 4 StR 93/09; NStZ 2010, 275). Bei den unverschl374sselt auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten fehlt es bereits an einer besonde-ren Sicherung gegen unberechtigten Zugang, sodass diese Taten als taugliches 5 - 5 - Tatobjekt im Sinne des 247 202 a Abs. 1 StGB ausscheiden. Soweit beim Ausle-sen die zur Berechnung der PIN verschl374sselt gespeicherten Daten in ver-schl374sselter Form erlangt werden, wird die in der Verschl374sselung liegende Zu-gangssicherung nicht 374berwunden. aa) Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu-gang dar. Vielmehr handelt es sich gem344337 247 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei-chert oder 374bermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgem344337 sch374tzt 247 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit-telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des 247 202 a Abs. 2 StGB, die dar374ber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verf374gungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu 247 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verf374-gungsberechtigte - hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie-funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) - Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschlie337en oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren (vgl. BTDrucks. 16/3656 aaO; Fi-scher StGB 57. Aufl. 247 202 a Rdn. 8 jeweils m.w.N.). Eine Schutzvorkehrung ist jedoch nur dann eine Zugangssicherung im Sinne des 247 202 a Abs. 1 StGB, wenn sie jeden T344ter zu einer Zugangsart zwingt, die der Verf374gungsberechtig-te erkennbar verhindern wollte (BTDrucks. 16/3656 aaO; Fischer aaO Rdn. 9). Der 334berwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es jedoch nicht, wenn die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten lediglich ausgelesen werden. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handels374bli-chen Leseger344ts und der ebenfalls im Handel erh344ltlichen Software m366glich. 6 - 6 - bb) Der Umstand, dass sich der Angeklagte und seine Mitt344ter mittels des an den jeweiligen Geldautomaten angebrachten Leseger344ts den Zugriff auch auf jene Daten verschafften, die in Verbindung mit der 374ber eine Tastatur gesondert einzugebenden PIN vor der unbefugten Verwendung einer Zahlungs-karte sch374tzen sollen, f374hrt entgegen der Auffassung des Generalbundesan-walts zu keinem anderen Ergebnis. Die Autorisierung bei der Verwendung einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion erfolgt ausschlie337lich 374ber die Eingabe der PIN (vgl. G366337mann in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 247 54 Rdn. 14 b). Diese wird nicht durch Lesen der Daten aus dem Magnetstreifen ermittelt, sondern mit dem Triple-DES-Algorithmus, einem 128-Bit-Schl374ssel, aus der auf dem Magnetstreifen gespeicherten Kontonummer, der Kartenfolge-nummer und der jeweiligen Bankleitzahl des Karten ausgebenden Instituts - nunmehr ausschlie337lich online (vgl. G366337mann aaO) - errechnet und mit der vom Benutzer des Geldautomaten eingegebenen PIN verglichen (vgl. BGH, Urt. vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 311; G366337mann aaO; Koch/Vogel in Langenbucher/G366337mann/Werner Zahlungsverkehr 247 5 Rdn. 10). Die f374r die Berechnung der PIN erforderlichen Daten sichern die auf dem Mag-netstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten aber lediglich vor unbefug-ter Verwendung der Daten beim Benutzen der Karte, nicht jedoch vor dem un-berechtigten Zugang zu den Daten durch Auslesen mit einem Leseger344t. 7 cc) Die Sicherung der der Berechnung der PIN zugrunde liegenden Da-ten durch Verschl374sselung mittels kryptografischer Schl374ssel (Koch/Vogel aaO) stellt zwar nach wohl herrschender Meinung (vgl. Fischer aaO Rdn. 9 a) eine besondere Zugangssicherung dar, die aber ausschlie337lich vor der Erfassung des Bedeutungsgehalts der Daten sch374tzt (M374nchKomm StGB/Graf aaO Rdn. 40). Beim blo337en Auslesen und Abspeichern der verschl374sselten Daten auf einen Datentr344ger des T344ters bleibt die Verschl374sselung indes unangetas-tet, sodass mangels 334berwindung der Zugangssicherung der Tatbestand des 8 - 7 - 247 202 a Abs. 1 StGB nicht erf374llt ist (vgl. M374nchKomm StGB/Graf aaO Rdn. 46; Bosch in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB 247 202 a Rdn. 6; Gr366seling/H366finger MMR 2007, 549, 551). Gleiches gilt f374r sonstige m366glicherweise in verschl374s-selter Form auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherte Daten. b) Auf Anfragebeschluss des Senats hat der 3. Strafsenat seine entge-genstehende, dem Urteil vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) zu Grunde liegende Rechtsprechung aufgegeben. Der 2. Strafsenat ist der hier vertretenen Rechtsansicht beigetreten, der 1. und 5. Strafsenat haben mitge-teilt, an m366glicherweise entgegenstehender Rechtsprechung nicht festzuhalten. 9 3. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen wegen Aussp344hens von Daten in den F344llen II. 1 bis 3 der Urteilsgr374nde l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden rechtlichen Bewertung auf mildere Einzelstrafen erkannt h344t-te. Die Strafkammer, die die Einzelstrafen jeweils dem - Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre vorsehenden - Regelstrafrahmen des 247 152 b Abs. 2 StGB entnommen hat, hat die jeweiligen Verurteilungen wegen Aussp344hens von Da-ten - anders als die tateinheitliche Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes des 247 263 a Abs. 2 StGB i.V.m. 247 263 Abs. 5 StGB - weder bei der Pr374fung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach 247 152 b Abs. 3 StGB im Zuge der Strafrahmenwahl, noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten ber374cksichtigt. 10 - 8 - 4. Der nur geringf374gige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei zu stellen. 11 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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