BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555/09 vom 18. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a., hier: Anfrage gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Das blo337e Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zah-lungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erf374llt nicht den Tatbestand des Aussp344hens von Daten (247 202 a Abs. 1 StGB n.F.). Der Senat fragt daher beim 3. Strafsenat an, ob an dem Urteil vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) festgehalten wird. Ferner fragt er bei dem 1., 2. und 5. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. der gewerbs- und banden-m344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337igem Computerbetrug und mit dem Aussp344hen von Daten in drei F344llen schuldig gesprochen. Diesen Schuldspr374chen liegt im We-sentlichen Folgendes zu Grunde: 1 Der Angeklagte und die gesondert verfolgten, aus Rum344nien nach Deutschland eingereisten V. , N. und C. sowie der seit Jahren in Deutschland lebende P. schlossen sich Anfang Februar 2007 als Bande zusammen, um gewerbsm344337ig zur T344uschung im Rechtsverkehr in einer Viel-zahl von F344llen falsche Zahlungskarten mit Garantiefunktion herzustellen und mit diesen Karten im Ausland an Geldautomaten Geld abzuheben. Um sich die zum Nachmachen echter Zahlungskarten mit Garantiefunktion ben366tigten Daten zu verschaffen, die auf den Magnetstreifen solcher Karten gespeichert sind, 2 - 3 - setzten der Angeklagte und seine Mitt344ter ein mit einem Speichermedium ver-sehenes Kartenleseger344t ein, das unauff344llig vor den in die Geldautomaten ei-nes bestimmten Typs eingebauten Einzugsleseger344ten angebracht werden konnte. Die bei der Benutzung des Geldautomaten vom Inhaber der Zahlungs-karte eingegebene PIN erlangten sie mittels eines 374ber der Tastatur des Geld-automaten angebrachten, ebenfalls mit einem Speichermedium versehenen Tastaturaufsatzes. Auf diese Weise verschafften sich der Angeklagte und seine Mitt344ter am 17. Februar 2007 durch Anbringen solcher Ger344te an einem Geld-automaten in einer Bank in M. 21 Datens344tze von Zahlungskarten und die jeweils zugeh366rige PIN, am 24. Februar 2007 durch Anbringen der Ger344te an einem Geldautomaten einer Bank in D. 21 Datens344tze und am 7. Juli 2007 in O. weitere 35 Datens344tze von Zahlungskarten. Nach dem Ent-fernen der Aufsatzger344te von den Geldautomaten wurden die Speichermedien der Ger344te jeweils vom Angeklagten allein oder mit Hilfe eines weiteren Mitt344-ters ausgelesen. Mit den Datens344tzen der echten Zahlungskarten wurden dann die Magnetstreifen von Payback-Karten, die Bandenmitglieder zuvor beschafft hatten, beschrieben. In der Folgezeit hoben Mitglieder der Bande unter Ver-wendung der nachgemachten Karten und der zu diesen Datens344tzen jeweils zugeh366rigen PIN an Geldautomaten im Ausland Bargeld ab. 2. Der Senat beabsichtigt, das Urteil dahin zu 344ndern, dass in den vorge-nannten F344llen jeweils der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Aussp344hens von Daten entf344llt. Nach Auffassung des Senats erf374llt das blo337e Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht den Tatbestand des Aussp344hens von Daten (vgl. Senatsbeschl. vom 14. Januar 2010 - 4 StR 93/09). 3 - 4 - Zwar haben sich der Angeklagte und seine Mitt344ter mittels des an dem jeweiligen Geldautomaten angebrachten Leseger344ts unberechtigt den Zugang zu Daten verschafft, die nicht f374r sie bestimmt waren. 247 202 a Abs. 1 StGB n.F. setzt aber dar374ber hinaus voraus, dass sich der T344ter Daten, "die gegen unbe-rechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter 334berwindung der Zugangs-sicherung verschafft". Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der T344ter - wie hier - den Zugang zu den auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespei-cherten Daten mittels eines vor dem Einzugsleseger344t eines Geldautomaten angebrachten weiteren Leseger344ts verschafft (sog. Skimming), um mit diesen Daten in ihrer urspr374nglichen Form den Magnetstreifen einer Kartendublette zu beschreiben. 4 Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar ge-speichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Vielmehr handelt es sich gem344337 247 202 a Abs. 2 StGB n.F. nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei-chert oder 374bermittelt werden, um Daten im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Demgem344337 sch374tzt 247 202 a Abs. 1 StGB n.F. nur diejenigen nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift, die dar374ber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verf374gungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Ge-heimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu 247 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verf374-gungsberechtigte - hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie-funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) - Vorkehrungen getroffen hat, den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschlie337en oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren (vgl. BTDrucks. 16/3656, S. 10; Fischer StGB 57. Aufl. 247 202 a Rdn. 8, jew. m.w.N.). Eine Schutzvorkehrung ist 5 - 5 - jedoch nur dann eine Zugangssicherung im Sinne des 247 202 a Abs. 1 StGB n.F., wenn sie jeden T344ter zu einer Zugangsart zwingt, die der Verf374gungsbe-rechtigte erkennbar verhindern wollte (BTDrucks. 16/3656 aaO; Fischer aaO). Der 334berwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es jedoch nicht, wenn die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten lediglich ausgelesen werden. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handels374bli-chen Leseger344ts und der ebenfalls im Handel erh344ltlichen Software m366glich. Dass sich der Angeklagte und seine Mitt344ter mittels des an den jeweili-gen Geldautomaten angebrachten Leseger344ts den Zugang auch zu jenen Da-ten verschafft haben, die in Verbindung mit der 374ber eine Tastatur gesondert einzugebenden pers366nlichen Geheimzahl (PIN) vor der unbefugten Verwen-dung einer Zahlungskarte sch374tzen sollen, f374hrt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zu keinem anderen Ergebnis. Zwar erfolgt die Autorisie-rung bei der Verwendung einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion ausschlie337-lich 374ber die Eingabe der PIN (vgl. G366337mann in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 247 54 Rdn. 14 b). Diese wird aber nicht durch Lesen der Daten aus dem Magnetstreifen ermittelt, sondern mit dem Triple-DES-Algorithmus, einem 128-Bit-Schl374ssel, aus der auf dem Magnetstreifen gespei-cherten Konto-Nummer, der Kartenfolge-Nummer und der jeweiligen Bankleit-zahl des Karten ausgebenden Instituts - nunmehr ausschlie337lich online (vgl. G366337mann aaO) - errechnet und mit der vom Benutzer des Geldautomaten ein-gegebenen PIN verglichen (vgl. BGH, Urt. vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 311; G366337mann aaO; Koch/Vogel in Langenbucher/ G366337mann/Werner Zahlungsverkehr 247 5 Rdn. 10). Die Sicherung der der Be-rechnung der PIN zu Grunde liegenden Daten mittels eines kryptografischen Schl374ssels (vgl. Koch/Vogel aaO) sch374tzt die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten zwar vor unbefugter Verwendung der Da- 6 - 6 - ten, nicht aber vor dem unberechtigten Zugang zu diesen Daten durch Ausle-sen mittels eines Leseger344ts. Es kann dahinstehen, ob auf den Magnetstreifen der von dem Angeklag-ten und seinen Mitt344tern ausgelesenen Magnetstreifen Daten auch in ver-schl374sselter Form gespeichert waren. Eine Verschl374sselung von Daten sch374tzt nur vor der Erfassung des Bedeutungsgehalts (kryptierter) Daten (vgl. M374nch-Komm StGB/Graf 247 202 a Rdn. 40 zu 247 202 a StGB a.F.), nicht aber vor dem blo337en Auslesen und Abspeichern der verschl374sselten Daten auf einem Daten-tr344ger des T344ters und erf374llt demgem344337 nicht den Tatbestand des 247 202 a StGB n.F., weil es hierzu nicht der 334berwindung einer Zugangssicherung bedarf (vgl. Gr366seling/H366finger MMR 2007, 549, 551). 7 3. Der Senat sieht sich durch das Urteil des 3. Strafsenats vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) gehindert, wie beabsichtigt zu entschei-den. In jener Entscheidung hat der 3. Strafsenat - ohne n344here Begr374ndung - bei identischem Sachverhalt die Verurteilung wegen Aussp344hens von Daten (247 202 a StGB a.F.) durch das Landgericht nicht beanstandet. Der Senat fragt daher gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 3. Strafsenat an, ob an der genannten Rechtsauffassung festgehalten wird. 8 - 7 - Vorsorglich fragt der Senat auch bei dem 1., 2. und 5. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. 9 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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