ECLI:DE:BGH:2015:171215B4STR555.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555 /15 vom 17. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 19. August 2015 aufgehoben im Au s- spruch über a) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.d) und e) der Urteil s- gründe und b) die Gesa mtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht Strafrichter Eisleben zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung mat e- riellen Rechts gestützte Revision des A ngeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den 1 - 3 - aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In den Fällen II.2.d) und e) der Urteilsgründe begegnet die Strafrahme n- wahl des Landgerichts durchgrei fenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2015 Folge n- des ausgeführt: t das Landgericht in den Fällen II.2.d) und e) je weils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat. Die Urteilsfeststellungen zu diesen Taten belegen nicht, dass der Angeklagte und der Zeuge E . zu deren Ausführung in einen umschlossenen Raum eingebrochen oder mit einem falschen Schl üssel bzw. einem anderen nicht zur or d- nungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen sind (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB). Im Fall II.2.d) der Urteilsgründe haben sie von der offenen Ladefläche des Kleintransporters der Firma F . Gm bH einen Brenn er schlauch entwendet, Im Fall II.2 .e) lässt r- zeug der Firma T . Baubetrieb überhaupt verschlossen war, zumal am Transporter selbst offensichtlich kein Schad en entstand. Ob das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in diesem Fall e r- füllt worden ist, muss das neue Tatgericht durch ergänzende Feststellu n- gen prüfen . Da das Landgericht bei allen sechs Taten den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB angewend et hat, können die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2.d) und e) und damit auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben Dem schließt sich der Senat an . Da lediglich ein Wertungs fehler vorliegt, können die zu Gru nde liegenden Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) . Der neue Tatrichter, der 2 3 4 - 4 - gegebenenfalls auch zu prüfen haben wird , ob das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB er füllt ist, ist nicht gehindert, ergänzende Feststellu n- gen zu tre ffen, die den bindend gewordenen nicht widersprechen dürfen. Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Eisleben Strafrichter zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO) . Sost - Scheible Roggenbuck Cier niak Franke Bender 5
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