BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 3. August 2005 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit vors344tzlichem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen F374hrerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Jahren f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. 1 Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und des-halb unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg. 2 - 3 - I. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, der sich Anfang 2004 von seiner Ehefrau getrennt hatte, am Abend des 8. Oktober 2004 durch die D. stra337e, um seine nunmehr dort wohnende Ehefrau zu kontrollieren. Als der Angeklagte, der mit seinem Pkw eine Geschwindigkeit von 25 bis 35 km/h fuhr, aus einer Entfernung von 20 m seine Ehefrau erkannte, die mit einem Mann auf dem Gehweg stand, flammte seine Eifersucht auf. Er wollte seine Ehefrau "jetzt ernsthaft verletzen" und beschloss, deren Ahnungslosigkeit auszunutzen, um sie mit dem Pkw anzufahren. Dass sie dadurch oder durch einen Sturz auf den gepflasterten Gehweg m366glicherweise get366tet werden k366nnte, nahm er billigend in Kauf. Er lenkte seinen Pkw mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen 374ber den Randstein auf den Gehweg und steuerte auf seine Ehefrau zu, die etwa 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt stand und ihm den R374cken zuwandte. Sto337-f344nger und Kotfl374gel vorn rechts stie337en mit einer 334berdeckung von etwa 10 cm gegen die linke Kniekehle der Ehefrau des Angeklagten. Deren K366rper wurde hierdurch in eine Drehbewegung nach rechts versetzt und rollte an der rechten Fahrzeugseite entlang. Die Ehefrau des Angeklagten wurde nach vorn ge-schleudert und prallte in einer Entfernung von mehreren Metern von der An-sto337stelle unkontrolliert auf das Pflaster des Gehwegs. Sie erlitt einen Bruch des Nasenbeins, Platzwunden im Gesicht und am Kopf, Prellungen sowie ein Sch344delhirntrauma ersten Grades. 3 Der Angeklagte steuerte nach dem Anprall seinen Pkw zur374ck auf die Fahrbahn, hielt nach wenigen Metern an, stieg aus und lief zur374ck. Als ihm der Mann, der neben seiner Ehefrau gestanden hatte, zurief: "Bleib' stehen, Du Schwein", fl374chtete er in die entgegen gesetzte Richtung. Der Angeklagte rief mit seinem Handy die Polizei an und erkl344rte, dass er gerade jemanden ange- 4 - 4 - fahren habe und, weil er bedroht worden sei, von der Unfallstelle gefl374chtet sei. Er folgte der Anweisung, zum Unfallort zur374ckzukehren, und stellte sich den dort bereits eingetroffenen Polizeibeamten. II. Das Urteil hat keinen Bestand. 5 1. Die Revision beanstandet die Beweisw374rdigung zur inneren Tatseite zu Recht. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte habe seine Ehe-frau verletzen wollen und ihren Tod billigend in Kauf genommen, nicht in recht-lich tragf344higer Weise begr374ndet. 6 Es hat sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe an seiner Ehe-frau ganz nah vorbeifahren wollen, um diese zu erschrecken, und sei dabei zu nahe an sie herangekommen, nur unzureichend auseinandergesetzt. Insbeson-dere h344tten die zur Fahrweise des Angeklagten getroffenen Feststellungen der Er366rterung bedurft. Dass der Angeklagte seinen Pkw nur mit dem rechten Vor-der- und Hinterreifen auf den Gehweg lenkte, Sto337f344nger und rechter Kotfl374gel die etwa 60 cm neben dem Fahrbahnrand stehende Ehefrau mit einer 334berde-ckung von etwa 10 cm erfassten und der Angeklagte sein Fahrzeug danach sogleich auf die Fahrbahn zur374cklenkte, k366nnte 226 jedenfalls f374r sich genommen 226 f374r die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen. Umst344nde, die gleichwohl den von dem Landgericht gezogenen Schluss zulassen, der Ange-klagte habe seine Ehefrau gezielt angefahren, sind nicht dargetan. 7 - 5 - Die Erw344gungen des Landgerichts zur Gef344hrlichkeit der Tathandlung sind schon deshalb nicht geeignet, einen direkten K366rperverletzungsvorsatz zu belegen, weil sie an die Einlassung des Angeklagten ankn374pfen, er habe ledig-lich nah an seiner Ehefrau vorbeifahren wollen. Das sachverst344ndig beratene Landgericht legt zwar dar, dass ein solches Fahrman366ver nur f374r einen versier-ten Fahrer machbar sei, unter den gegebenen Umst344nden aber nicht f374r den Angeklagten, der als normaler Autofahrer einzustufen sei. Damit ist nur belegt, dass der Angeklagte die Gef344hrlichkeit seines Handelns h344tte erkennen k366nnen und m374ssen. Dazu, ob der Angeklagte insoweit (bewusst) fahrl344ssig handelte, oder ob er, was unter den hier gegebenen Umst344nden nahe liegen kann, mit der M366glichkeit einer Kollision rechnete und diese billigend in Kauf nahm, ver-h344lt sich das Urteil jedoch nicht. 8 2. Im 334brigen musste sich dem Landgericht, soweit es einen Mordver-such angenommen hat, hier im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Ange-klagten die Pr374fung eines strafbefreienden R374cktritts nach 247 24 Abs. 1 StGB aufdr344ngen. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht ausge-schlossen, dass der Mordversuch aus der insoweit ma337geblichen Sicht des An-geklagten unbeendet war und er die weitere Tatausf374hrung mit dem Abstellen des Fahrzeugs freiwillig aufgegeben hat. Auch dann, wenn der Angeklagte, als er zun344chst zum Unfallort zur374ckgehen wollte, davon ausgegangen w344re, er habe seine Ehefrau m366glicherweise t366dlich verletzt, h344tte es der Pr374fung be-durft, ob der Angeklagte mit der Benachrichtigung der Polizei die Vollendung der Tat im Sinne des 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB freiwillig verhindert hat oder ob 9 - 6 - er sich im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift jedenfalls ernsthaft um deren Verhinderung bem374ht hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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