BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt (247 64 StGB) abgesehen worden ist, wird die Annah-me des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne einer psychischen Abh344ngigkeit nicht vorliegt, durch die ge-troffenen Feststellungen hinreichend belegt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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