BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 4. Mai 2009 dahinge-hend abge344ndert, dass im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde die tateinheitliche Verurteilung wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, davon in einem Fall (II. 1 der Urteilsgr374nde) in Tateinheit mit Beleidigung, N366tigung und Bedrohung, im anderen Fall (II. 2 der Urteils-gr374nde) in Tateinheit mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr und Be-drohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Voll-streckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zum Wegfall der Verurteilung wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Land-gericht ihn im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, N366tigung und Bedrohung zu der Geldstrafe von 80 Tagess344tzen verurteilt hat. Angesichts der Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Fall keine Gesetzeskonkurrenz von N366tigung und Bedrohung (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 240 Rdn. 63 m.N.) angenommen, sondern beide Delikte als tatein-heitlich verwirklicht angesehen hat. 2 Ebenso hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteils-gr374nde rechtsfehlerfrei der vors344tzlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Be-drohung f374r schuldig befunden und ihn zu der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3 2. Dagegen kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2 auch des vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr f374r schuldig befunden hat. 4 a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: 5 Aus Wut, Entt344uschung und Verzweiflung verfolgte der Angeklagte mit seinem Pkw seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte und sich auf dem Heimweg zu ihrer Wohnung im Haus ihrer Eltern befand. Dieses Haus befindet sich am Ende eines Stichweges. Der Angeklagte erblickte seine Ehefrau, als er in den Stichweg einbog. Er beschleunigte seinen Pkw innerhalb von zwei Se-kunden und einer Strecke von 20 m auf 45 bis 48 km/h. Er wollte seiner Ehefrau den Weg in ihr Elternhaus abschneiden und sie noch einmal wegen der Tren- 6 - 4 - nung zur Rede stellen. Nach zwei Sekunden maximaler Beschleunigung leitete der Angeklagte jedoch eine Vollbremsung ein, "um - was zu seinen Gunsten unterstellt werden muss - seine Ehefrau nicht weiter zu gef344hrden". Weiter hei337t es in dem Urteil: "Der Angeklagte erkannte dabei, dass er seine Ehefrau durch sein hoch riskantes Fahrman366ver konkret gef344hrdete, wollte diese indes nicht verletzten und vertraute darauf, dass sie von dem Pkw nicht erfasst w374rde.223 Sie hatte die Gefahr rechtzeitig erkannt und konnte dem von hinten herannahenden Fahrzeug des Angeklagten ausweichen und sich auf das Grundst374ck ihrer El-tern fl374chten. Der Pkw des Angeklagten kam nur wenige Zentimeter vor dem J344gerzaun dieses Grundst374cks zum Stehen. Der Angeklagte stieg aus, lief sei-ner Ehefrau hinterher und schlug sie an der Haust374r zu Boden. b) Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr nach 247 315 b StGB nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. November 2009 zutreffend ausgef374hrt hat, ergeben die Feststellungen nicht, dass Leib oder Leben der Ehefrau des Angeklagten (oder fremde Sachen von bedeutendem Wert) bereits konkret gef344hrdet worden sind, wie dies 247 315 b Abs. 1 StGB voraussetzt (vgl. Senat, Beschl374sse vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09 - und vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 503/09). 7 Davon abgesehen, scheitert eine Verurteilung des Angeklagten nach 247 315 b StGB unter den hier gegebenen Umst344nden bereits am subjektiven Tatbestand. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklag-te nur mit Gef344hrdungsvorsatz gehandelt, der hier nicht gen374gt. Nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats (BGHSt 48, 233) setzt die Strafbarkeit bei ei-nem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festge- 8 - 5 - stellt hat, voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der T344ter mit zumindest bedingtem Sch344digungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht; erst dann liege eine - 374ber den Tatbestand des 247 315 c hinausge-hende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische "Pervertierung" des Ver-kehrsvorgangs zu einem gef344hrlichen "Eingriff" in den Stra337enverkehr im Sinne des 247 315 b Abs. 1 StGB vor (ebenso Senat, Beschl374sse vom 16. Oktober 2003 - 4 StR 275/03 -, DAR 2004, 230, und vom 1. September 2005 - 4 StR 292/05 -, DAR 2006, 30). Soweit in BGHSt 48, 233, 238 ausgef374hrt wird, das N366tigungselement al-lein mache ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr, wenn das eigene Fortkommen prim344res Ziel einer gewoll-ten Behinderung sei, ist diese Formulierung nicht im Sinne einer Einschr344nkung des oben ausgef374hrten Grundsatzes zu verstehen. Der Senat stellt vielmehr klar, dass ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten bei sog. Inneneingriffen im flie337enden Verkehr grunds344tzlich nur dann von 247 315 b Abs. 1 StGB, erfasst wird, wenn der Fahrzeugf374hrer nicht nur mit Gef344hrdungsvorsatz, sondern mit zumindest bedingtem Sch344digungsvorsatz handelt. Eine Differenzierung der F344lle danach, ob der T344ter seine Fahrt nach dem gef344hrlichen Eingriff fortset-zen will oder nicht, w374rde nicht nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten, sondern auch zu schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Ergebnissen bei gleichem Unrechtsgehalt der Tat f374hren. 9 - 6 - c) Der Senat 344ndert deshalb im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde den Schuld-spruch dahin, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ge-f344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr entf344llt. 10 3. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift n344her ausge-f374hrt hat, wird der Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde durch die Schuldspruch344nderung nicht ber374hrt. Das Landgericht hat die Strafe dem Straf-rahmen des 247 223 Abs. 1 StGB entnommen. Der Schuldgehalt der Tat hat sich durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach 247 315 b StGB nicht wesentlich ge344ndert. Der Senat schlie337t deshalb aus, dass das Landgericht oh-ne den Schuldspruch nach 247 315 b StGB auf eine (noch) niedrigere Einzel- und Einsatzstrafe erkannt h344tte. 11 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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