BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juli 2010 im Ausspruch 374ber die in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tat-einheit mit versuchter sexueller N366tigung, unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen vom 7. August 2009 226 48 Js 1062/09 226 und aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2009 226 12 Js 571/08 226 und unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Von einem wei-teren Tatvorwurf hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachr374ge und mit einer Verfahrensr374ge. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat lediglich zum Strafausspruch einen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Zur Aufhebung des Strafausspruchs in den F344llen II. 1 und 2 der Ur-teilsgr374nde f374hrt, dass das Landgericht jeweils den Regelstrafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, ohne zu pr374fen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des 247 177 Abs. 5 1. Halbsatz StGB vorliegt. Hierzu bestand im Fall II. 1 bereits angesichts des festgestellten Tatgeschehens Veranlassung. Auch hat das Landgericht nicht bedacht, dass das Vorliegen eines vertypten Strafmilde-rungsgrundes, im Fall II. 2 sogar von zwei vertypten Strafmilderungsgr374nden, bereits f374r sich allein oder zusammen mit den festgestellten sonstigen Milde-rungsgr374nden einen minder schweren Fall begr374nden kann (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 50 Rn. 4 ff.). 2 Dar374ber hinaus hat das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er die Taten unter laufender Bew344hrung begangen hat. Dies trifft f374r die F344lle II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde nicht zu. Beide Taten hat der Angeklagte vor der Verurteilung zu der zur Be-w344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Essen vom 7. Au-gust 2009 begangen. Der Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit aus-schlie337en, dass diese M344ngel sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Be-messung der verh344ngten Einzelstrafen ausgewirkt haben. Angesichts der erfor-derlichen umfassenden Gesamtabw344gung sieht er auch von einer eigenen Ent-scheidung nach 247 354 Abs. 1a StPO ab. 3 2. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen f374hrt bereits zur Aufhe-bung des Gesamtstrafenausspruchs. Der neue Tatrichter wird ferner die Z344sur-wirkung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 7. August 2009 zu beachten 4 - 4 - haben. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen sind rechts-fehlerfrei getroffen worden und k366nnen bestehen bleiben. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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