BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556 /1 4 vom 17. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dez ember 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2 9. August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und mit fahrlässiger Körperverletzung hält der recht - lichen Nachprüfung stand. Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative i . V . m . § 306a Abs. 2 StGB wird nicht von der vorsätzliche n schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt. Di e schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlic h- keiten voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB ) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 2. Alternative StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird . D a- her kann Tateinheit zwischen der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 und derjenigen nach § 306a Abs. 2 StGB gegeben sein ( BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; LK - Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; MüKoStGB/Radke, 2. Aufl., § 306a Rn. 64; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 306a R n. 15). Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter wird auch die fahrlässige Brand sti ftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative StGB nicht von der vollendeten Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt, obwohl ihr Strafrahmen hinter dem des § 306a Abs. 1 StGB und sogar hinter dem der vorsätzlichen Brandstif tung nach § 306 Abs. 1 - 3 - StGB ohne zusätzlich eingetretene Gesundheits gefährdung zurückbleibt (vgl. MüKoStGB/Radke aaO § 306d Rn. 4). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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