ECLI:DE:BGH:2018:130218B4STR556.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556 / 1 7 vom 13. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Bandendiebstahls zu 2.: schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb unde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten A v. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. April 2017 wird als unb e- gründet verworfen. 2 . Auf die Revision der Angeklagten A . wird das vorgenann - te Urteil im Schuldspruch im Fall 11 der Anklage (Tat am 11. Mai 2016) dahin geändert, dass die Angeklagte des Diebstahls schuldig ist. Die weiter gehende Revision der Angeklagten A . wird v erworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Av . wegen schweren Ban - dendiebstahls in zwanzig Fällen, davon in drei Fällen im Versuch , zu einer Gesamtfreiheitss trafe von sechs Jahren und drei Monaten und die Angeklagte A . wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungs - 1 - 3 - einbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsg e- richts Oldenburg vom 20. Juni 2016 zu einer Gesa mtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Av . , mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge gestützte R ev i- sion der Angeklagten A . führt lediglich zu einer Änd erung des Schuld - spruchs im Fall 11 der Anklage (Tat am 11. Mai 2016); im Übrigen hat sie ke i- nen Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). 1. Zur Revision des Angeklagten Av . bemerk t der Senat: a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Av . ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Aus dem nach den Anträgen des Staatsanwalts und der Verteidiger aufgenommenen Protokollve r- . erk - der Deutlichkeit, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist. b) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ergib t sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht nicht mit Sicherheit feststellen kon n- te, wie die Täter im Fall 11 der Anklage in das Haus gelangten (UA 22). Der Tatbestand des schweren Bandendiebstahls ist dennoch erfüllt, weil beim A n- geklagten Av . die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB vorliegen. Der Angeklagte ha ndelte gewerbsmäßig. Außerdem br a- chen die Täter in diesem Fall eine fest im Wäscheschrank verschraubte Gel d- kassette heraus und brachen sie auf. 2 3 4 - 4 - c) Die Bewe iswürdigung enthält hinreichende Angaben, worauf die Fes t- stellungen zu Art und Wert des Diebesguts im Fall 8 der Anklage beruhen. Die Strafkammer hat außer in den Fällen 3, 9 und 20 der Anklage, in denen sie die Feststellungen auf andere Beweismittel ges tützt hat jeweils die Tatopfer als Zeugen gehört (UA 42). Ausweislich der Anklageschrift lebt die als Zeugin gehörte I . in dem Tatobjekt in H . . Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie zu dem Diebesgut im Fall 8 den Feststell ungen entspr e- chende Angaben gemacht hat. 2. Anders als beim Angeklagten Av . ist bei der Angeklagten A. der Schuldspruch im Fall 11 der Anklage rechtsfehlerhaft. Die Verurteilung w e- gen Wohnungseinbruchsdiebstahls wird von den Feststellungen n icht getragen, weil das Landgericht nicht aufklären konnte, wie die Täter in das Gebäude g e- langt en . Es liegt lediglich ein Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB wegen des Heraus - und Aufbrechens der Geldkasse t- te vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die im Fall 11 der Anklage verhängte Strafe kann jedoch bestehen ble i- ben. Der Senat schließt angesichts der zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten aus, dass der Tatrichter die Regelwirkung des besonders s chweren Falles des Diebstahls verneint hätte, zumal er auch trotz Vorliegens eines vertypten Mild e- rungsgrunds keinen minder schweren Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls angenommen hat. Da die Strafkammer von der gesetzlichen Milderungsmö g- lichkeit nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, sind die gemilder - 5 6 7 - 5 - ten Strafrahmen des angewendeten § 244 Abs. 1 StGB und des richtigerweise anzuwendenden § 243 Abs. 1 StGB identisch. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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