BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 557/06 vom 26. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 11. August 2006 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bew344hrung - verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-ner - zul344ssig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) - auf die Frage der Strafaussetzung beschr344nkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts f374hrte der Angeklagte mit der Nebenkl344gerin eine konfliktbeladene Ehe, in deren Verlauf es auch zu T344t-lichkeiten und Bedrohungen kam. Wegen eines dieser Vorf344lle wurde gegen ihn im Jahre 2004 eine Geldstrafe verh344ngt. Nach dem Vorfall - am 24. Juni 2004 - wurde die Ehe gegen den Willen des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte litt unter der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau. Er war eifers374chtig und vermochte ihr ein von seinem Einfluss unabh344ngiges Leben nicht zuzuges-tehen. 2 - 4 - Am Tattag - dem 12. M344rz 2006 - kam es, als der Angeklagte die ge-meinsamen, 6 und 8 Jahre alten, Kinder zu der Nebenkl344gerin bringen wollte und er seine geschiedene Ehefrau auf der Stra337e in Begleitung eines ihm frem-den Mannes sah, zu gegenseitigen Beschimpfungen, in deren Verlauf die Ne-benkl344gerin ihr Handy gegen den Pkw des Angeklagten warf und der Angeklag-te sie mit seinem Fahrzeug verfolgte, von hinten erfasste und verletzte, um sie damit f374r ihr Verhalten zu bestrafen. 3 Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklag-ten gewertet, dass die Gesch344digte durch den Vorfall nur geringf374gige Verlet-zungen erlitten hatte, der Angeklagte auf Grund eines spontanen Tatentschlus-ses und aus einer aufgeladenen Situation heraus handelte, er nicht einschl344gig vorbestraft ist und er wegen vorangegangenen Haschischgenusses leicht ent-hemmt gewesen sein konnte. Zu seinen Lasten hat es ber374cksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbest344nde erf374llt hat, die Nebenkl344gerin durch das Tat-geschehen noch in der Hauptverhandlung psychisch belastet war, sich der An-geklagte zu der Tathandlung im Beisein der beiden kleinen Kinder hatte hinrei-337en lassen und dass die Verurteilung aus dem Jahre 2004, was die "mangelnde Impulskontrolle" des Angeklagten angehe, gewisse Parallelen zu dem abgeur-teilten Tatgeschehen aufweise. 4 Eine Aussetzung der Vollstreckung der verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bew344hrung hat die Strafkammer abgelehnt, weil bereits zweifelhaft sei, ob dem Angeklagten eine g374nstige Sozialprognose zu stellen sei. Jedenfalls k366nnten bei einer Gesamtw374rdigung die nach 247 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Milderungsgr374nde in der Tat und in der Person des Angeklagten nicht bejaht werden: Zwar habe es sich um eine Spon-tantat "aus einem zornigen Impuls heraus" gehandelt und sei gegen den Ange-klagten erstmals eine Freiheitsstrafe verh344ngt worden, wobei er bereits f374nf 5 - 5 - Monate Untersuchungshaft verb374337t habe; zu ber374cksichtigen sei jedoch, dass es letztlich nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass die Verletzungen der Nebenkl344gerin geringf374gig waren, und dass keine Anhaltspunkte daf374r er-kennbar seien, dass der Angeklagte k374nftig die Eigenst344ndigkeit seiner ge-schiedenen Ehefrau und deren k366rperliche Unversehrtheit respektieren werde. 2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bew344hrung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 Wie die Strafzumessung, so ist auch die Entscheidung, ob die Vollstre-ckung einer Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt wird, grunds344tzlich Sa-che des Tatrichters (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 366, 367; 2002, 312). Gelangt dieser auf Grund der Besonderheiten des Falles bei der nach 247 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau von Tat und T344terpers366nlichkeit (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamtw374rdigung 5, 6) zu der 334berzeugung, dass eine Straf-aussetzung nicht in Betracht kommt, so ist dies vom Revisionsgericht regelm344-337ig hinzunehmen, auch wenn eine gegenteilige W374rdigung m366glich gewesen w344re. 7 Das Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die die Bew344h-rungsentscheidung beeinflussen konnten, gesehen und - im Ergebnis - rechts-fehlerfrei abgewogen. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit 8 - 6 - sie versucht, die festgestellten Umst344nde anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht geh366rt werden. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy