BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 557/10 vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 16. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 13. Juli 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) insoweit erg344nzt, als eine Einzelstrafe von einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird, b) im Gesamtstrafenausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten N. und die Revision des Angeklagten E. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten E. die Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie gegen den Angeklagten N. unter Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagess344tzen zu 10 Euro aus dem 1 - 3 - Strafbefehl des Amtsgerichts K366then vom 8. April 2009 die "Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe" verh344ngt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Ange-klagten, mit denen jeweils die Verletzung materiellen Rechts ger374gt wird. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. hat den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg; die weiter gehende Revision des An-geklagten N. sowie das Rechtsmittel des Angeklagten E. sind un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen hat zu den Schuldspr374chen und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten E. keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen erweist sich der gegen den Angeklagten N. ergan-gene Strafausspruch als fehlerhaft. 2 Die Strafkammer hat nach rechtsfehlerfreier Abw344gung der f374r und ge-gen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegen den Angeklagten N. unter Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagess344tzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K366then vom 8. April 2009 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt, die sie in der Urteilsformel als Gesamtstrafe bezeichnet. Damit hat das Landgericht eine Gesamtstrafe ge-bildet, ohne auf eine Einzelstrafe f374r die abgeurteilte Raubtat erkannt zu haben. Die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe kann der Senat in entsprechen-der Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verbot der Schlechter-stellung (247 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. M344rz 2010 - 4 StR 68/10 und vom 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 mwN). Dem erg344nzend eingeholten An-trag des Generalbundesanwalts folgend erkennt der Senat auf die Einzelfrei- 3 - 4 - heitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten. Angesichts der von der Strafkam-mer ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren und der H366he der einbe-zogenen Geldstrafe von zehn Tagess344tzen ist sicher auszuschlie337en, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelstrafe verh344ngt h344tte. Da als Gesamtstrafe nach 247 54 Abs. 1 Satz 2, 247 54 Abs. 2 Satz 1, 247 39 StGB allein die Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 39 Rn. 6), kann der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts auch die Gesamtstrafenbildung selbst vornehmen. Der geringf374gige Teilerfolg der Revision des Angeklagten N. rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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