BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 557 /1 2 vom 13. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Dessau - Roßlau vom 21. September 2012 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi ttels, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzi e- hung sanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die Revision des Ang e- klagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 3 - 1. Der unter anderem wegen Trunkenheit im Verkehr mehrfach vorb e- strafte Angeklagte, der nach eigenen Angaben in der Zeit vor der Tat täglich etwa zehn Flaschen Bier und gelegentlich Schnaps konsumierte, befand sich in der Nach t zum 8. April 2012 mit seine m Bekannten F . , dem späte - ren Tatopfer, allein in dessen Wohnung. Während beide Bier und Schnaps tranken , kam es im Verlauf des Abends zu einem auch unter dem Einsatz von Fäusten geführten Streit um "alte Geschichten", der jedoch mit einer Versö h- nung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten endete. Zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr kam es sodann ohne erkennbaren Anlass zu einem lau t- starken, allein von der Stimme des Angeklagten dominierten Geschehen, in dessen Verlauf der Angeklagte dem Ge schädigten mit einem 18 cm langen Gemüsemesser und einem 17 cm langen Schälmesser ohne rechtfertigenden Grund mit Tötungsvorsatz zwei Stiche in die Brust und drei Stiche in den Rücken beibrachte, die lebensgefährliche Verletzungen verursachten. Der Wohnun gsnachbar des Tatopfers, der Zeuge A . , verständigte kurz nach 4.30 Uhr die Polizei, nachdem der Angeklagte zuvor mit nacktem Oberkörper an der Wohnungstür des Zeugen A . geklingelt und gegen die Tür geschla - gen und getreten hatte. Den eintreffende n Polizeibeamten öffnete der vollko m- men unbekleidete und an Armen und Beinen blutverschmierte Angeklagte die Wohnungstür und eilte darauf hin sofort ins Bad, wo er versuchte, sich mit ang e- feuchteten Handtüchern das Blut abzuwaschen. Danach lief er kreuz und quer durch die Wohnung und drängte sich mehrfach mit den Worten: "Meine Frau, meine Frau, ich will die jetzt ficken" zu dem Geschädigten hin, der blutübe r- strömt vor der Couch im Wohnzimmer auf dem Boden lag. Da der Angeklagte von seinem Tun nicht abließ u nd nach einem der eingesetzten Polizeibeamten schlug und trat, wurden ihm Handfesseln angelegt. Während des Einsa tzes der Polizei bot der Angeklagte den Beamten immer größer werdende Geldbeträge bis hin zu 500.000 , 3 - 4 - anderenfalls würden andere kommen und ihre Familien auslöschen. Am 8. April 2012 um 5.58 Uhr wu rde bei dem Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,97 April 2012 an einer trotz ordnungsgemäßer Thromboseprophylaxe eingetretenen Lungenembolie auf G rund der durch die Verletzungen erzwung enen Bettläg e- rigkeit . 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte infolge seines Alkoholkonsums bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert, nicht jedoch schuldunfähig gewesen sei. Dem rechnerisch ermittelten Wert der Blutalkoho l- konzentration zur Tatzeit in Höhe von 3,77 l- gewöhnung des Angeklagten nur geringe Aussagekraft zu. Die Bewertung der psychodiagnostischen Kriterien ergebe kein einhei tliches Bild. Eine mittelgra - dige Berauschung des Angeklagten mit der Folge eingeschränkte r kognitive r Fähigkeiten sei nicht sicher belegbar, aber auch nicht auszuschließen. Für einen solchen Rauschzustand spreche seine Situationsverkennung dahin, dass er angenommen habe, in der Wohnung liege seine Frau. Seine Versuche, sich das Blut abzuwaschen, belegten demgegenüber das Vorhandensein guter ko g- nitiver Fähigkeiten, ebenso die Tatsache, dass er den Polizeibeamten immer höhere Geldsummen angeboten habe, dami t sie ihn la ufen ließen. II. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch die Stra f- kammer begegnet insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Tatzeit - Blutalkoholkonzentration durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 5 - 5 - 1. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten eine zu niedrige Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt zu Grunde gelegt. Ausgehend vom BAK - Wert der nur vier Stunden nach Beginn des vo n der Strafkammer angenommenen Tatz eitraums beim Angeklagten entnomm e- nen Blutprobe (z ur Bedeutung des Zeitraums zwischen Tat und Blutentnahme vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 315, 317; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 4 StR 542/07, StraFo 2008, 334, Tz. 8) ergibt sich als Tatzeit - Blutalkoholkonzentrat ion nicht, wie der Sachve r- ständige meint, der vom Landgericht angenommene Wert von 3,77 , sondern ein solcher von 3,97 Schuldfähigkeit ein stündlicher Abbauwert von 0,2 u- schlag von 0,2 vom 24. Januar 2008 aaO, Tz. 7 mwN). 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Indizwirkung der Ta t- zeit - Blutalkoholkonzentration vor dem Hintergrund der Alkoholgewöhnung des Ange klagten und seines Verhaltens während und nach der Tat bewertet hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es zwar keinen Rechts - oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration die Schuldfähigkeit regelmäßig aufgehoben ist; Entsprechendes gilt für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (BGH, Urteil vom 29. April 1997 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72 ff.; Urteil vom 22. Oktober 2004 1 StR 248/04, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon - zentration 37). So ist es dem Tatrichter auch nicht verwehrt, die Alkoholgewö h- nung des Täters bei der Bewertung der festgestellte n Tatzeit - Blutalkohol - 6 7 8 9 - 6 - konzentration zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 9. November 1999 4 StR 521/99, NStZ 2000, 136). Gleichwohl hat diese insofern Bedeutung, als sie unter Beachtung des Zweifelssatzes Aufschluss über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und in diesem Sinne ein zwar nicht allgemein gültiges, aber gewi chtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (Senats - beschluss vom 9. November 1999 aaO ). Zwar kann die Schuldfähigkeit auch bei Werten, die deutlich über 3 das Leben und die körperliche Unversehrtheit noch (möglich erweise eing e- schränkt) erhalten geblieben sein (vgl. SSW - StGB/Schöch, § 20 Rn. 36 mN zur R spr. ). In einem solchen Fall ist jedoch regelmäßig die Prüfung einer Auf - hebung der Schuldfähigkeit veranlasst (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 2 StR 447/09, BG HR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 20). Die Bewertung und Gewichtung der dafür entscheidungserheblichen Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisstoffes ist im Wesentlichen Aufgabe des Tatric h- ters. Das Revisionsgericht kann in diese Würdigung nu r eingreifen, wenn sie auf fehlerhaften Erwägungen oder Vorstellungen beruht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 293). So verhält es sich hier. b) Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angestellte Gesam t- würdigung ist be reits lückenhaft. Nach den Urteilsfeststellungen stieß der Angeklagte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat im Treppenhaus mit unbekleidetem Oberkörper ohne erkennbaren Anlass unter lautem Schreien eine Drohung aus und ze r- schlug eine Flasche, die er dann dort liegen ließ. Ferner öffnete er beim Eintre f- fen der Polizei vollständig unbekleidet die Wohnungstür. Diese Umstände kö n- nen nach Lage des Falles jeder für sich oder im Zusammenwirken für die Frage 10 11 - 7 - der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein; sie hätten daher nicht unerörtert ble i- ben dürfen. c) Durchgreifende Bedenken erweckt auch die Erwägung, der Versuch des Angeklagten, sich nach Erscheinen der Polizeibeamten das Blut abzuw a- schen, lasse auf erhalten gebliebene gute kognitive Fähigkeiten schließen. Schon dies lässt für sich genommen besorgen, dass das Landgericht einem Verhalten, d as eher dem Kreis einfacher Handlungsmuster zuzuordnen ist, für die Entkräftung der Indizwirkung der erheblichen Tatzeit - Blutalkoholkonzentra - tion eine zu große Bedeutung b eigemessen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 1999 4 StR 521/99, NStZ 2000, 136). Dass den Geldangeboten des Angeklagten den einschreitenden Beamten gegenüber eine solche Indi z- wirkung ebenfalls zukommt, liegt angesichts des fernliegenden Erfolges der Bestechungsversuche und des Umstandes, dass der Angeklagte die Angebote mit haltlosen Drohungen verband, eher fern. III. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf daher neuer Prüfung, geg e- benenfalls unter Hinzuziehung eines anderen medizinischen Sa chverständigen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass der neue Tatrichter zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB gelangt, hat das angefochtene Urteil in s- gesamt keinen Bestand. Für den Fall, dass auch die neue Verhandlung eine lediglich erheb lich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ergeben sollte, wird Folgendes zu bedenken sein: 12 13 14 - 8 - 1 . Im Hinblick darauf, dass die Strafkammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags im Sinne von § 213 StGB auf Grund de r "massiven Einwirkung" des Angeklagten auf den Geschädigten abgelehnt hat, merkt der Senat an, dass auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermi n- dert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Au s- gestaltung verantwortlich ist, sodass für eine derartige strafschärfende Erw ä- gung zwar grundsätzlich Raum bleibt, indes nur nach dem Maß der geminde r- ten Schuld . D ass dem Tatrichter diese Problematik bewusst war, muss das U r- teil erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 5 StR 365/02, NStZ - RR 2003, 104). 2 . Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet mit der bisherigen B e- gründung ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt der für die Un terbringungsanordnung erforderliche Hang, alk o- holische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, beim Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen auf der Hand. Auch kann die von § 64 Abs. 1 StGB gefo r- derte Gefahr weiterer erheblicher Straftaten schon allein du rch die Anlasstat begründet werden (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 4 S tR 464/03, NStZ - RR 2004, 204). D ie Urteilsgründe beschränken sich indes zur Gefährlic h- keitsprognose auf die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, was dem Senat die Prüfung, ob die Strafkammer insoweit von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist, unmöglich macht. Eine Darlegung der "detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen" zu den Anor d- nungsvoraussetzungen wäre im vorliegenden Fall umso meh r geboten gew e- sen, als die Einzelheiten des zur Tat führenden Geschehens ebenso wenig ei n- deutig festgestellt werden konnten wie das Motiv des Angeklagten für die Tat. 15 16 17 - 9 - D ie für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen au ch der vom Landgericht nicht erörterte Grad der Therapiewilli g- keit des Angeklagten zum Urteilszeitpunkt gehört (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 3 StR 516/09, NStZ - RR 2010, 141), hätte n hier ebenfalls eine r einge hen deren Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Reiter
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