BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 558/03 vom3. Februar 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Raubes u. a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Februar 2004 gemäß§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 22. August 2003 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird hinsichtlichdes Angeklagten B. entsprechend dem Antrag des General-bundesanwalts für die Tat vom 16. März 2003 (§§ 242, 243 Abs.1 Sätze 1, 2 Nr. 1 StGB) die Mindeststrafe von drei Monaten fest-gesetzt.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels !"$# Ernemann Sost-Scheible
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