BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 558/06 vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. April 2007 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 26. Juni 2006 mit den jeweils zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) in den F344llen I 1, 3 und 4 der Urteilsgr374nde insgesamt, b) im Fall I 2 im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe und c) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Das Verfahren im Fall I 4 der Urteilsgr374nde wird eingestellt. In-soweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Im 334brigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen- 1 - 3 - det sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen weitge-henden Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Fall I 4 der Urteilsgr374nde 3 Das Verfahren ist hinsichtlich des Falles I 4 der Urteilsgr374nde wegen ei-nes Verfahrenshindernisses einzustellen (247 206 a Abs. 1 StPO). Das Landge-richt hat den Angeklagten wegen Betrugs f374r schuldig befunden, weil er die Volksbank - im Wissen, eine entsprechende Deckung des be-lasteten Kontos nicht herbeif374hren zu k366nnen - durch wahrheitswidrige Anga-ben am 13. November 2001 zur Einl366sung eines Schecks 374ber 285.000 DM veranlasst habe. Diese Tat ist weder Gegenstand der Anklage vom 21. April 2004 noch ist eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage erhoben worden. Es besteht auch keine prozessuale Tatidentit344t (vgl. BGHSt 32, 215, 216) mit den 374brigen der Anklageschrift zugrunde liegenden Lebensvorg344ngen, die die Gesch344ftsbeziehungen des Angeklagten bzw. der K. GmbH & Co. KG (k374nftig: K. GmbH) mit der Volksbank betreffen. Die der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich vielmehr nach Zeit und Tatumst344nden eindeutig von dem abgeurteilten Geschehen. 4 2. F344lle I 1 und 3 der Urteilsgr374nde 5 In den F344llen 1 und 3 h344lt die Verurteilung wegen Betrugs sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. In beiden F344llen sind die Feststellungen zum Eintritt eines Verm366gensschadens ungenau und unvollst344ndig und entzie-hen sich deshalb einer revisionsgerichtlichen Kontrolle. 6 - 4 - a) Fall I 1 der Urteilsgr374nde 7 Nach den Feststellungen bewilligte die Firma D. - eine Hauptlieferan-tin der im Mineral366lhandel t344tigen K. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer der Angeklagte war - im April 2000 auf Antrag des Angeklagten die Prolongation eines Lieferantenkredits f374r ein weiteres Jahr und stockte diesen (Kontokorrent-)Kredit gleichzeitig auf eine Million DM auf. Dabei vertraute die Kreditgeberin auf die vom Angeklagten behauptete Bonit344t der GmbH und die Werthaltigkeit einer von ihm 374bernommenen selbstschuldnerischen B374rgschaft in H366he des Kreditbetrags (UA 24). Tats344chlich hatte der Angeklagte den von der Kreditge-berin geforderten Bonit344tsnachweisen bewusst falsche Zahlen zugrunde gelegt und so das Liquidit344tsrisiko verschleiert. Im Rahmen der aufgestockten Kreditli-nie lieferte die Firma D. in der Folgezeit Mineral366l an die K. GmbH. Im November 2001 stellte diese Zahlungen an die Firma D. ein. Im Dezem-ber 2001 beantragte der Angeklagte die Er366ffnung der Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der GmbH und 374ber sein Privatverm366gen. 8 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch die falsche Darstellung des Liquidit344tsrisikos eines Eingehungsbetruges schuldig gemacht habe, da der Firma D. bereits durch die - t344u-schungsbedingte - Kreditzusage ein Verm366gensschaden in Form einer Verm366-gensgef344hrdung entstanden sei (UA 28). 9 Die bisher zur Verm366genslage der K. GmbH und des Angeklagten getroffenen Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass der R374ckzahlungs-anspruch der Kreditgeberin bereits im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung An-fang April 2000 wirtschaftlich nicht sicher, das Verm366gen der Firma D. also zu diesem f374r den Betrugsvorwurf ma337geblichen Zeitpunkt bei lebensnaher 10 - 5 - Betrachtung konkret und damit schadensgleich gef344hrdet war (vgl. BGHSt 34, 394, 395, BGH wistra 1995, 222, 223). Zweifel an der von der Wirtschaftsstrafkammer als Betrugsschaden ge-werteten Verm366gensgef344hrdung ergeben sich, weil nach den Feststellungen der Kredit bis November 2001 von der K. GmbH bedient wurde. Zah-lungsschwierigkeiten traten erstmals zu diesem Zeitpunkt auf und die GmbH stellte fortan "weitere" - mithin bis dahin erfolgte - Zahlungen an die Firma D. ein (UA 13). 11 Angesichts dieses Umstandes h344tten die Verm366gensverh344ltnisse der K. GmbH und des Angeklagten als selbstschuldnerisch haftenden B374rgen pr344ziser als bisher geschehen anhand nachvollziehbarer Verm366gens374bersich-ten dargelegt werden m374ssen. 12 Den Urteilsgr374nden sind insbesondere nahezu keine 374berpr374fbaren Feststellungen zum Status des Privatverm366gens des Angeklagten in dem f374r die Schadensberechnung ma337geblichen Zeitpunkt der Kreditgew344hrung im April 2000 zu entnehmen. Das insoweit in Bezug genommene Immobilienverm366gen (Stand zum 31. Juli 1999, UA 11) ist ersichtlich nicht dem Angeklagten, sondern dem Privatverm366gen der Gesellschafter der K. GmbH zuzuordnen. Soweit das Urteil in anderem Zusammenhang Ausf374hrungen zum Grundverm366gen des Angeklagten macht (UA 16), betrifft dies Zeitpunkte, die deutlich nach der Kre-ditvereinbarung vom April 2000 liegen. Diese sind deshalb f374r die Schadensbe-rechnung ohne weitere Darlegungen nicht aussagekr344ftig. Gleiches gilt f374r den pauschalen Hinweis, am 31. Dezember 2001 h344tten Forderungen gegen den Angeklagten aus 374bernommenen B374rgschaften in H366he von insgesamt 28 Milli-onen DM bestanden. Soweit das Urteil in diesem Zusammenhang auf vorhan- 13 - 6 - denes Barverm366gen des Angeklagten verweist, wird nicht einmal dessen H366he mitgeteilt (UA 29). In der neuen Hauptverhandlung werden deshalb weitergehende Feststel-lungen zu treffen sein, ob und gegebenenfalls in welcher H366he bei Darlehens-gew344hrung eine Verm366gensgef344hrdung bestand. Sollte ein Vergehen des Be-trugs nach 247 263 StGB mangels Verm366gensschadens oder Gef344hrdungsvorsat-zes zu verneinen sein, so wird das Landgericht zu pr374fen haben, ob ein Kredit-betrug nach 247 265 b StGB in Betracht kommt. 14 b) Fall I 3 der Urteilsgr374nde 15 Diesem Fall liegt der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe ungedeck-te Schecks 374ber eine Gesamtsumme von ca. 950.000 DM zum Inkasso bei der Volksbank eingereicht, um so eine R374ckf374hrung des Kontokor-rentkredits der K. GmbH in das vereinbarte Kreditlimit vorzut344uschen und die Bank zu veranlassen, weitere Scheckbelastungen oder 334berweisungen zu Las-ten des Kontokorrentkontos zu akzeptieren. 16 Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte eines - voll-endeten - Betrugs schuldig gemacht hat. Die Annahme des Landgerichts, durch die R374ckbelastung der zum Inkasso vorgelegten und (vorl344ufig) gutgeschriebe-nen Schecks sei der Volksbank ein Verm366gensschaden entstanden (UA 18), ist rechtsfehlerhaft. Ein Verm366gensschaden w344re bei der Inkassobank nur dann eingetreten, wenn der Angeklagte w344hrend des Zeitraums der vorl344ufigen Gut-schrift der Scheckbetr344ge hierauf Zugriff genommen h344tte oder - im Sinne einer schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung - jedenfalls h344tte Zugriff nehmen k366nnen. Dies ergeben die Feststellungen nicht. Zwar werden Scheckbetr344ge von den Kreditinstituten aus bankwirtschaftlichen Gr374nden bereits bei Herein-nahme "unter dem Vorbehalt ihrer Einl366sung" gutgeschrieben (Nr. 9 Abs. 1 Satz 17 - 7 - 1 AGB-Banken und AGB-Sparkassen). Die Gutschrift ist bis zur Einl366sung des Schecks durch die bezogene Bank allerdings nur eine vorl344ufige. Einen An-spruch auf Auszahlung der Schecksumme hat der Scheckeinreicher zu diesem Zeitpunkt nicht (vgl. Nobbe in WM (SB 5) 2000 S. 1, 13 ff. m.N.). Es versteht sich deshalb nicht von selbst, dass der Scheckeinreicher bereits vor der endg374l-tigen Gutschrift 374ber den Scheckbetrag auch verf374gen kann. Mit der Frage, ob eine solche Verf374gungsm366glichkeit durch den Angeklagten bestand bzw. ob er gegebenenfalls hiervon zu Lasten der Volksbank Gebrauch gemacht hat, hat sich das Landgericht indes nicht auseinandergesetzt (UA 18). 3. Fall I 2 der Urteilsgr374nde 18 Im Fall I 2 weist der Schuldspruch wegen Betrugs keinen durchgreifen-den Rechtsfehler auf. Jedoch h344lt der Strafausspruch sachlichrechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. 19 Das Urteil enth344lt keine Feststellungen 374ber die pers366nlichen Verh344ltnis-se des Angeklagten. Dies stellt hier einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8). F374r die Strafzumessung und deren rechtliche 334berpr374fung ist jedenfalls im Hinblick auf die verh344ngte, nicht unerhebliche Einzelfreiheitsstrafe die Kenntnis von Werdegang und Le-bensverh344ltnissen des Angeklagten unentbehrlich. 20 Zwar hat das Landgericht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses die Urteilsgr374nde erg344nzt und Ausf374hrungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten gemacht. Eine Urteilsberichtigung ist allerdings nur dann zul344ssig, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgr374nde also offensichtliche Schreibfehler oder 344hnliche 344u337ere, f374r alle Beteiligten offenkundige und aus sich heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten. Eine Berichtigung ist hinge- 21 - 8 - gen unzul344ssig, wenn auch nur der Verdacht einer nachtr344glichen (sachlichen) 304nderung und damit einer Verf344lschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGHR StPO 247 267 Berichtigung 1). So liegt es hier. Durch das "Nachschieben" der Feststellungen zur Per-son des Angeklagten sollte ein dem Urteil anhaftender Rechtsfehler beseitigt werden. Dass dieser auf einer Nachl344ssigkeit der erkennenden Richter bei Durchsicht der Urteilsurkunde vor deren Unterzeichnung beruht, vermag an diesem Umstand nichts zu 344ndern. 22 Tepperwien Maatz Kuckein Richterin am BGH Solin-Stojanovi Sost-Scheible ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Tepperwien
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