BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 558/11 vom 22. März 20 1 2 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB §§ 15, 211, 212 Zur "Hemmschwellentheorie" bei Tötu ngsdelikten. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 - LG Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 20 1 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juni 2011 mit den zu gehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gefä hrlicher Körper - verletzung verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstra fe, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie - hungsanstalt und den V orwegv ollzug eine s Teils der Gesamts trafe vor der Unterbringung . 2. Auf die Revi sion des Angeklagten wird das vorbezeich - nete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge - hoben, a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefähr - dung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, b) im Ausspr u ch über die Gesamtfreiheitsstrafe und c) im gesamten Ausspruch über die verhängten Maß - nahmen . 3. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 4 - 4. Die weiter ge hende Revision des Angeklagten wird ver - worfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet - zung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfrei - heitsstrafe von fünf Jahren und einem M onat verurteilt, seine Unterbringung i n einer Entziehungsanstalt und den V orwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe angeordnet sowie Maß nahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Hier gegen wen den sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweil s auf die Rüge der Verletzung materielle n Rechts gestützten Revisionen. Die Staats - an waltschaft hat ihr Rechtsmittel nach Ablauf der Revisionsbegrün dungsfrist mit Einzelausführungen zur Verneinung des Tötungsvorsatzes und zur Anordnung der Unterbringung in dem angefochtenen Urteil näher begrün det; im danach verbleibenden Umfang hat ihre Revision Erfolg . D er Angeklagte erzielt mit sei - ne m Re chtsmittel einen Teilerfolg. A . Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststel lungen getroffen: I . Nach d en Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen war d er Angeklagte vor den hier abgeurteilten Taten u.a. bereits wie folgt strafrechtlich 1 2 3 - 5 - in Erscheinung getreten: Am 8. Juni 2009 ordnete das Amtsgericht Saarbrücken gegen ihn wegen gefährlicher Körperve rletzung eine Erziehungsmaßregel und ein Zucht mittel an . Der Angeklagte hatte im Rahmen einer tätli chen Auseinan - dersetzung zweimal mit einem Schraubenzieher in den linken Mittelbauch des Geschädig ten gestochen. Wegen einer etwa sechs Wochen nach dieser A hn - dung begangenen (ersichtlich: vorsätzlichen) Körperverletzung verhängte das Amtsgericht Saarbrücken gegen ihn mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen . Er hatte seine damalige Lebensge - fährtin so lange ge würgt, bis diese Angst hatte zu ersticken; von ihr hatte er erst abgelassen, als sie sich kaum noch auf den Beinen halten konnte. Sechs Tage vor de m hier abgeurteilten A ngriff auf den Nebenkläger (nachfolgend zu Ziff. III. ) stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein gegen den Angeklagten geführ - tes Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses ein; der Angeklagte hatte gedroht, er werde ihn abstechen, wenn er herauskomme . Bei der konkreten Strafzumess ung teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte sich darauf berufen habe, in sämtli chen Fällen von den Zeugen be - wusst der Wahrheit zuwider belastet worden zu sein. II. Am 12. Oktober 2010 befuhr der Angeklagte mit einem entliehenen und abredewidrig weiter genutzten Pkw Smart gegen 5.45 Uhr öffentliche Stra - ßen in Saarbrücken, u.a. die Straße in Saarbrücken - St. Johann. In - folge seiner alkoholischen Beeinflussung er wies bei der Tat einen Blutalko - verkannte er den Straßenverlauf und überfuhr ein Stopp - Schild. Es kam beinahe zu einem Zusammenstoß mit dem Kleinbus des V. , der die vorfahrtberechtigte straße befuhr. An der Kreuzung Straße/ straße stieß der Angeklagte an ei - 4 5 - 6 - ne n eisernen Begrenzungspfosten und riss diesen um; er kam mit dem von ihm gefahrenen , schwer beschädigten Fahrzeug erst auf einem angrenzenden Schulhof zum Stehen. S eine Fahrun sicherheit hätte er bei gewissenhafter Prü - fung vor Antritt der Fahr t erkennen können. III . In der Nacht zum 18. November 2010 beobachtete der Angeklagte in bekannten Personen. Als der Nebenkläger diesen Streit schlichten woll te, mischte sich auch der Angeklagte in die Auseinandersetzung ein und geriet mit dem Nebenkläger in Streit. E s kam zu wechselseitigen Beleidigungen ; der An - geklagte schlug dem Nebenkläger ins Gesicht . Anschließend trennten die Tür - steher die Streitenden. Etwa 20 Minuten später lebte die Auseinandersetzung vor der Diskothek erneut auf; nach weiteren wechselseitigen Beleidigungen schlug nunmehr der Nebenkläger dem Angeklagten ins Gesicht. Auch dieses Mal trennten die Türsteher die Streitenden. Nachdem man si ch kurzzeitig in unterschiedliche Richtungen entfernt hatte, setzte der Nebenkläger dem Ange - klagten nach und schlug ihm ein weiteres Mal ins Gesicht; im Rahmen d er sich anschlie ßenden Rangelei blieb der Angeklagte der körperlich Unterlegene. Ein drittes Mal trennten die herbei ge eil t en Türsteher die Streitenden. Der Ange - klagte ent fernte sich. Der Nebenkläger begab sich in Begleitung eines Freundes - sammelt hatte. Nach etwa 15 Minuten kam der Angeklagte plötzlich hinter einer Ecke hervor. Er lief unmittelbar auf den Nebenkläger zu und stach s einem nichts ah - nenden Opfer sofort von seitlich hinten kommend in den Rücken . Mit den Wor - ges doppelklingiges Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm derart heftig in den Rücken, dass die 6 7 - 7 - achte Rippe des Opfers durchtrennt wurde und die Klinge anschließend noch in die Lunge eindrang. Der Nebenkläger sackte auf dem Boden zusammen. Es entwickelte n sich tumultartige Zustände; der Begleiter des Nebenklägers brac h- te den Angeklagten zu Boden und hielt ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug beim Angeklagten maximal 1,58 Der Nebenkläger erlitt eine n Hämatopneumothorax; es bestand akute Lebensgefahr. Ohne eine sofort durchgeführte Notoperation wäre er mit an Si - cherheit grenzender Wahrs cheinlichkeit verstorben . Er leidet nach wie vor unter erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen. B. Die Revision des Angeklagten I. D er A ngeklagte hat mit seinem Revisionsangriff Erfolg, soweit e r sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wendet. 1. Die Feststellungen des Landgerichts belegen die für die Annahme ei - ner Tat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausge setzte Herbe i- führung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefes tigter Rech t- sprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefäh r- lichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach al l- 8 9 10 11 - 8 - gemeiner Lebenserfahrung auf G rund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut ver - letzt wurde oder nicht (BGH, Urteile vom 30. März 1995 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c StGB, und vom 4. September 1995 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315 b StGB; vgl. weiter SSW - Ernemann, StGB, § 315 c Rn. 22 ff.). Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs da s vom Angeklagten geführte fremde Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40; Beschluss vom 19. Januar 1999 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351), auch der Ver - kehrswert und die Höhe des Schadens an dem Begrenzungspfosten nicht fes t- ge stellt sind (vgl. OLG Stuttgart DAR 1974, 106, 107 ; OLG Jena OLGSt § 315 c StGB Nr. 16 ; zur maßgeblichen Wertgrenze s. BGH, Beschluss vom 28. Se p- tember 2010 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215 ), kommt es auf die Begegnung mit dem Klein bus des V. an. Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwi ckelten Maßstäben genügen die hierauf bezogenen Feststellungen des Landgerichts den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr nicht. Ein en Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem "Beinahe - Unfall" geko m- men wäre - also ein Ge schehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen" (Senat, Urteile vom 30. März 1995 und vom 4. September 1995, jew. aaO) - , hat das Sc hwurgericht nicht mit Tatsachen belegt . Dass sich beide Fahrzeuge beim Querverkehr in enger räumlicher Nähe zuei nander befunden haben, genügt für sich allein nicht. Insbesondere ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem Angeklagten und V. etwa nur auf Grund überdurchschnittlich guter R e- 12 - 9 - aktion sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einer sonst drohenden Kollision durch Ausweichen zu begegnen. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs entzieht der hierwegen verhängten Einzelstrafe , der Ge - samtstrafe und den Maß nahmen nach §§ 69, 69 a StGB die Grundlage. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht voll - umfänglich psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, welche die negative - hat . Im Rahmen der kon - kreten Strafzumessung teilt das Schwurgericht mit, dass es , nachdem der An - geklagte behauptet hatte, früherer Aggressionsdelikte bewusst wahrheitswidrig be schuldigt worden zu sein, die Anträge der Verteidigung auf Sa chverhal ts auf - klärun g aller vorheri ger Verfahren - - nose tragende Erwägung in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. II. Im Übrigen hat die Nachprüfun g des Urteils auf Grund der Revisions - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. III. 1. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zunächst die Verkehrssituation, in der sich die beiden beteiligten Fahrzeuge bei ihrer An - näherung im Vorfallszeitpunkt befan den , näher aufzuklären haben. Auch wenn an die diesbezüglichen Feststellun gen im Urteil keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 1995, aaO), wird sich 13 14 15 16 - 10 - der Tatrichter um nähere Ermittlung der von beiden Fahrzeugen im Vorfallszeit - punkt gefahrenen Geschwindigkei ten, ihrer Entfernung zueinander, zur B e - schaffenheit des Straßenverlaufs und der Kreuzung sowie der am Vorfallsort bestehenden Ausweichmöglichkeiten zu bemühen und das Ergebnis in einer Weise im Urteil darzulegen haben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht, ob eine - wie beschrieben - kon krete Gefahr im Sinne eines "Bei - nahe - Unfalls" bereits vorlag. 2. Der neue Tatrichter wird auch die Einwen dungen der revisionsführen - den Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts gegen die Unterbrin - gungsanordnung zu berücksichtigen haben. C. Die Revision der Staatsanwaltschaft Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan - walts chaft hat in vollem Umfang Erfolg. I. Das Rechtsmittel ist zulässig. 1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft entgegen § 344 Abs. 1 StPO inner - halb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) keinen Revisi - onsantrag gestellt. Sie hat bis zu di esem Zeitpunkt lediglich die bereits in ihrer Einlegungsschrift vorgebrachte allgemeine Sachrüge erhoben. Diese auch Nr. 156 Abs. 2 Ri S tBV widersprechende Verfahrensweise ist in dem hier g e- gebe nen Einzelfall aber unschädlich. Freilich hat der Bundesge richtshof wi e- 17 18 19 20 21 - 11 - derholt Revisionen der Staatsanwaltschaft , die ohne Antragstellung lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet waren, für un zulässig gehalten. Dies b e- traf jedoch Strafverfahren , in denen einem (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 5 StR 69 /03, bei Becker NStZ - RR 2004, 228) oder mehreren Angeklagten (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) eine Viel zahl von Straftaten zur Last ge legt oder in denen der Angeklagte teilweise frei gesprochen worden war und die Angrif fs richtung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Revisionsbe gründungsfrist unklar blieb (BGH, Beschluss vom 5. No - vember 2009 2 StR 324/09, NStZ - RR 2010, 288). So verhält es sich hier nicht : Gegen stand des von der Staats anwaltschaft angefochtenen Urte ils sind lediglich zwei Taten ; i n der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge ist daher die Erklärung der revisionsführenden Staatsanwaltschaft zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. Meyer - Goß ner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn . 3 m.w.N.). 2. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 12. September 2011 einen umfassen den Aufhebungsantrag gestellt. M it ihren Einzelausführungen hat sie sodann jedoch lediglich gerügt, dass das Landge richt in dem oben unter A. III. geschilderten Fall zu Unrecht den Tötungsvorsatz de s Angeklagten verneint hat ; außerdem hat sie die An - ordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beanstandet. Dies ist als Teilrücknahme gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO zu werten (vgl. BGH, Be - schlüsse vom 12. Mai 2005 5 StR 86/05 und vom 6. Juli 2005 2 StR 131/05) und führt dazu, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, die dieserhalb verhängte Einzelstrafe und die Maß nahme n na ch §§ 69, 69 a StGB nicht (mehr) auf Revision der Staatsanwaltschaft zu überprüfen sind. 22 - 12 - II. In dem vorgenannten Umfang erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts be - gegnet durchgreifenden re chtlichen Bedenken. 1. Nach Auffassung des Schwurgericht s spre chen zwar nicht unerhebli - che Gesichtspunkte für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz, nämlich - n Messerstichs. Dagegen stehe indes die Tatsache, dass der Angeklagte lediglich einen Stich ausgeführt h abe und darüber hinaus auch nicht unerheblich alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Hemmschwellentheorie s i e h t die Kammer im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten einen Tötungsvorsatz als nicht mit letzter Sicherheit erwiesen an. 2. Die se Beweiserwägun g en h a lt en auch eingedenk des einge - schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 1 2 . Januar 201 2 4 StR 499 /1 1 , m.w.N. ) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht meinte, dem Angeklagten nicht w e- nigs tens bedingten Tötungsvorsatz nachweisen zu können, ist lückenhaft und teilweise widersprüchlich . a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli - chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstr ebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands - verwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 3 StR 112/ 90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthand - lungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer 23 24 25 26 - 13 - könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588 ). Zwar können das Wissens - oder das Willensel ement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Ein zelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Ri siko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung z .B. Affekt , alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 4 StR 326/96, StV 1997, 7 ; Schroth NStZ 1990, 324, 325 ) zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wis senselements) oder wenn er trotz erkannter obj ektiver Ge - fährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödli - chen Erfolges vertraut (Fehlen des Wil lenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objek tiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. Novemb er 1988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f., vom 20. Dezember 2011 VI ZR 309/10 , WM 2012, 260 , 262, und vom 21. Dezember 2011 1 StR 400/11 ) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensg e- fähr lichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis e ines bedingten Tötung s- vor satzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseina n- der setzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann ( BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 4 StR 105/94, StV 1994, 654 ; vgl. zusammenfassend zuletzt BGH, Ur teil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11 m.w.N. ). b) Diese Prüfung lässt das Landgericht vermissen. Seinen knappen Au s- führungen kann der Senat schon nicht die erforderliche Gesamtscha u a ller ob - jektiven und subjektiven Tatumstände entnehmen. Es wird dar über hinaus nicht erkennbar, ob das Schwurgericht bereits Zweifel daran hatte, dass der Ange - klagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz 27 - 14 - fer n liegend erkannte, oder nur daran, dass er ihn billigte oder sich um des er - strebte n Zieles w illen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand. aa) Soweit die Alkoholisierung des Angeklagten angesprochen wird, könnte dies für Zweifel des Landgerichts auch am Wissenselement sprechen. Abgesehen davon jedoch, dass eine maximale A lkoholkonze ntration v o n 1,58 r Tatzeit trinkgewohnten Angeklagten keinen Anhalt für so l- che Zweifel begründet , leidet das angefochtene Urteil an dieser Stelle wie der Ge neralstaatsanwalt in Saarbrücken zu Recht geltend macht an einem inn e- ren Widerspru ch: Während die Alkoholisierung bei der Prüfung des Tötungsvo r- sat geht das Schwurgericht im Z u- sam menhang mit § 64 S t GB in Übereinstimmung mit der gehörten Sachve r- ständi gen von eine r (n) B aus . Auch bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit gelangt das sachver ständig bera tene Landgericht des Angeklagten . E s l egt auch nicht dar , wieso die den Stich beg lei tende B e- mer kung überhaupt Raum für Zweifel daran lässt, dass der Ange klagte , dem die L ebensgefährlichkeit des Messerstichs bewusst war (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), d ie Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs erkannt ha t . Insge samt ergeben sich aus den bi sherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, eine psychische Beeinträchtigung habe dem Angeklagten die Erkenntnis eine r möglichen tödlichen Wirkung seines in den oberen Rückenbereich zielenden , in hohem Maße lebensgef ährlichen An griffs verstellt (vgl. zur Allgemeinkundigkeit dieses Umstands BGH, Urteil vom 16. April 2008 2 StR 95/08 und zur Entbehrlichkeit medizinischen Detailwis sens BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 1 StR 410/05, NStZ 2006, 444, 445 ) . 28 - 15 - bb) D i e Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorha - ben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Be - schluss vom 28. Juli 2005 4 StR 109/05, NStZ - RR 2005, 372; Urteil vom 18. Oktober 2007 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.). Hier bei sind die zum Ta t- ge schehen bedeutsamen Umstände insbesondere die konkrete Angriffsweise , die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine M o- ti vation in die Beweiswürdigung mit einzube ziehen (vgl. BGH, Urteil e vom 27. August 2009 3 StR 246/09, NStZ - RR 2009, 372, und vom 27 . Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 70 2 ). Na ch ständiger Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs ist das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen E r- folgs re gelmäßig dann zu verneinen , wenn der vorgestellte Ablauf des Gesch e- hens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall dies en verhindern kann (BGH, Urteil e vom 16. September 2004 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92 , vom 23. Juni 2009 1 StR 191/09, NStZ 2009 , 629, 630, und vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11). Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Ange klagte trotz der Lebensgefährlichkeit de s Messerstichs ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGH , Beschluss vom 31. Oktober 1990 3 StR 332/90, BGH R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24) darauf vertraut haben könnte, der Nebenklä ger würde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festge stellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern (vgl. BGH , Urteil e vom 6. März 1991 2 StR 333/90, NStE Nr. 27 zu § 212 StGB , und vom 18. Oktober 2006 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151 ). Entgegen der Meinung des Land ge richts spricht insbe - sondere das Unterlassen weiterer Angriffe nicht gegen die Billigung des Todes. Nach dem Messerstich sackte der nach dem Gutachten des gerichtsmedizini - schen Sachverständigen konkret lebensbedrohlich ver letzte Nebenkläger zu Boden ; es ist schon nicht festgestellt, ob der Ange klagte davon ausging, i h n 29 30 - 16 - bereits tödlich verletzt zu haben , so dass es aus sei ner Sic ht weiterer Stiche nicht bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 2 StR 95/08) . Außerdem brachte der Begleiter des Nebenklägers den A ngeklag ten mit Gewalt zu Boden und hielt ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest; auch brach infolge der Tat ein Tu mult aus. Danach liegt es nicht nahe, dass der An geklagte überhaupt noch die Gele genheit zu einem weiteren Messerstich auf sein am Boden liegendes Opfer hatte. cc) Soweit d as Landgericht sich n- theo berufen hat, hat es deren Bedeutung für die Beweiswürdigung ve r- kannt . Es hat schon nich t mitgeteilt, was es darunter im Einzelnen ver steht und lenden Fall stehen soll. Die bloße Erwähnung dieses Schlagw orts wird vom Generalstaat s- anwalt in Saarbrücken und vom Generalbundesanwalt daher mit Recht als pauschal Zwar hat auch der Bundes gerichtshof - gewie sen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 4 StR 105/94, StV 1994, 654; a bl . z.B. Brammsen JZ 1989, 71, 78; Fahl NStZ 1997, 392; Fi scher, StGB, 59. Aufl., § 212 Rn. 15 f.; Geppert Jura 2001, 55, 59; SSW - StGB/Momsen § 212 Rn. 12; Paeffgen, FS für Puppe, 791, 797 Fn. 25, 798 Fn. 3 0 ; NK - StGB/Puppe, 3. Aufl., § 212 Rn. 97 ff.; Rissing - van Saan, FS für Gep pert, 497, 505 f. , 510 ; Roxin, Strafrecht AT, Bd. I, 4. Aufl., § 12 Rn. 79 ff.; Mü nc h- Ko mm StGB/Schneider § 212 Rn. 48 f. ; SK - StGB/Sinn § 212 Rn. 35; Trück N StZ 2005, 233, 234 f. ; Verrel NStZ 2004, 233 ff. ; vgl. auch Altvater NStZ 2005, 22, 23 ) , allerdings auch gemeint , in Fällen des Unter lassens bestünden keine psychologisch vergleichbaren Hemm schwellen vor einem Tö tun g s - 31 32 - 17 - Urteil vom 7. November 1991 4 StR 451/91, NJW 1992, 583, 584 ; dazu Pup pe NStZ 1992, 576 - ) . Für Fälle des positiven Tuns hat er an das Postulat einer Hemmschwelle anknüpfend weiter ausgeführt , dass selbst die offen zu tage tr e- tende Lebens gefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (be dingten) Tötungs vorsatz des Tä ters bedeute, der Tatrichter vielmehr gehalten sei , in seine Be - weiserwägungen all e Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen könn t en ( BGH, Beschlü ss e vom 3. Dezember 1997 3 StR 569/97, NStZ - RR 1998, 101, vom 8. Mai 2001 1 StR 137/01, NStZ 2001, 475, 476, und vom 2. Februar 2010 3 S tR 558/09, NStZ 2010, 511, 512 ) ; sachlich vergleichbar fordern andere Ent scheidungen vom Tatrichter, immer auch die Möglichkeit in Betracht zu zi e- hen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf ver tra ut habe, ein sol cher Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91, und vom 22. April 2009 5 StR 88/09, NStZ 2009, 503 ; Urteil vom 25. März 2010 4 StR 594/09 m.w.N. ). Wi e- der andere Entscheidun gen verlange hende Prüfung anhand aller Umstände des Einzel 4 StR 477/0 0, StV 2001, 572 ; ähnlich be reits BGH, Beschl u ss vom 27. November 1975 4 StR 637/75, VRS 50, 94, 95 ). An den rechtlichen Anforderungen änd ert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme oder Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweis - würdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft wird ( BGH, Urteil e vom 3. Juli 1986 4 StR 258/86, NStZ 1986, 549, 550, und vo m 7. August 1986 4 StR 308/ 86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be dingter 3 [ jeweils: sorgfältige Prüfung] , sowie vom 11. Dezember 2001 1 StR 408/01, 33 - 18 - NStZ 2002, 541, 542 [Ausführungen zu einer Hemmschwelle bei stark alkohol i- siertem Täter ohne Motiv n icht geboten] ; ebenso für Fälle affektiv er regter, a l- koholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter BGH, B e- schlüsse vom 21. Oktober 1986 4 StR 563/86, StV 1987, 92 , vom 7. Juli 1999 2 StR 177/99, NStZ 1999, 507, 508, und vom 7. No vember 2002 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51 ; Urteil vom 14. November 2001 3 StR 276/01; Be - schl u ss vom 2. Dezember 2003 4 StR 385/03, NStZ 2004, 329, 330 ; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 465/04; Beschluss vom 20. September 2005 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170 ; Urteil e vom 30. August 2006 2 StR 198/06, NStZ - RR 2007, 43, 44 [ zusätzlich gruppendynamische r Prozess], vom 18. Januar 2007 4 StR 489/06, NStZ - RR 2007, 141, 142 , und vom 23. Juni 2009 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630 ; Beschluss vom 6. Dezember 2011 3 StR 398/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369 ). I m Verständnis des Bundes gerichtshofs erschöpft sich die Hem m- schwellentheorie somit in einem Hinweis auf § 261 StPO ( BGH, Urteil vom 11. J anuar 1984 2 StR 615/83, StV 1984, 187, Besch luss vom 27. Juni 1986 2 StR 3 12/86, StV 1986, 421, Urteil e vom 22. November 2001 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314, 315 , vom 23. April 2003 2 StR 52/03, NStZ 2003, 603, 604, und vom 16. Oktober 2008 4 StR 369/08, NStZ 2009, 210, 211 : j e- weils sorgfältige Prüfung; vgl. weiter BGH, Urteil vom 25. November 1987 3 StR 449/87, NStZ 1988, 175 ; Beschl ü ss e vom 19. Juli 1994 4 StR 348/94, NStZ 1994, 585 , und vom 25. November 2010 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339; Urteil vom 15. Dezember 2010 2 StR 531/10, NStZ 2011, 210, 211 ; Mü nch Ko mm - ) . D er Bundesgerichtshof hat demgemäß immer wieder hervor ge - hoben, dass durch sie die Wertung der hohen und o ffensichtlichen Lebens ge - 34 - 19 - fährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hin - weisendes Beweis anzeichen ( BGH, Urteil vom 24. April 1991 3 StR 493/90) in der praktischen Rechtsanwendung nicht in Frage gestellt oder auch nur relati - viert werden solle (BGH, Urteil e vom 24. März 1993 3 StR 485/92, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35 , vom 12. Januar 1994 3 StR 636/93, NStE Nr. 33 zu § 212 StGB , vom 11. Oktober 2000 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 , und vom 27. August 2009 3 StR 246/09, NStZ - RR 2009, 372 ) , auch nicht bei Taten zum Nachteil des eigenen Kindes (BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 5 StR 92/07, NStZ - RR 2007, 304, 305) . Zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements bedarf es vielmehr i n jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf ver - traut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (BGH, Ur - teile vom 24. März 2005 3 StR 402/04 , vom 9. August 2005 5 StR 352/04, NStZ 2006, 98, 99 , vo m 25. Mai 2007 1 StR 126/07, NStZ 2007, 639, 640 , und vom 16. Oktober 2008 aaO ; Trück aaO S. 239 f. ). Daran fehlt es hier (vgl. vorstehend unter bb). somit jedes argumentativen Gewi chts. Im Übrigen hätte das Schwurgericht sich von seinem Standpunkt aus damit auseinander setzen müssen, dass schon der festgestellte Handlungsablauf, nämlich das wuchtige und zielgerichtete Ste - chen eines Messers aus schnellem Lauf in den Rücken eines ahnungslosen Opfers , das Überwinden einer etwa vorhandenen Hemmschwelle voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 2 StR 95/08) . Auch ist eine erhebliche Alkoholisierung (oder ein Handeln in affektiver Erregung und aufgrund sponta - nen Entschlusses ) nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet, eine etwa vorhandene Hemmschwelle auch für äußerst gefährliche Gewalthandlun - gen her abzusetzen ( BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 2 StR 577/09, NStZ - 35 - 20 - RR 2010, 214 , 215 ; NK - StGB/Puppe, 3. Aufl. , § 15 Rn. 93; Rissing - van Saan, aaO , S. 515; Roxin, aaO, Rn. 81; Mü nch Ko mmStGB/Schneider § 212 Rn. 50 ; Trück aaO S. 238; Verrel aaO S. 311 ). dd) Nach alledem kann der Senat offen lassen, ob die zusammenfas - sende Bemerkung des Landgericht vorsatz als nicht mit letzte r Sicherheit nicht auf eine Überspannung der Anford e- rungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hindeutet. Auch be darf es keiner Entscheidung, ob hier nicht etwa im Blick auf die den Messer stich b e- gleiten de Äußerung des Angeklagten die An nahme direkten Tötungs - vorsatzes näher liegt. 3. Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers. Nach den bisherigen Feststellungen liegt die Annahme eines st rafbefreienden Rücktritt s vom Tötungsv ersuch nicht nahe (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 2 StR 536/10, NStZ 2011, 209) . III. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen ge fährlicher Körperver - letzung, weil ein versuchtes Tötungsdelikt hierzu in Tateinheit stünde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276 ; Beschluss vom 27. Juni 2000 4 StR 211/00). Dies entzieht der hierwegen verhängten Ein - zelf reiheitsstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringung des Ange - klagten in einer Entzie hungsanstalt nebst teilweisem Vorwegvollzug der Ge - samtstrafe die Grundlage. 36 37 38 - 21 - IV . Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtspre - chung ande rer Senate des Bundesgerichtshofs zum Tötungsvorsatz ab. Er legt ihr vielmehr die sog. Hemmschwellentheorie in dem in der bisherigen Recht - sprechung ent wickelten Verständnis zu Grunde (vgl. oben C. II. 2. b) cc). Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 39
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