ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR558.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 558 /1 6 vom 6. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung des Beschwer deführers am 6. Dezember 2016 b e- schlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 1 9 . September 201 6 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- g en. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt - freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsions - entscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidige r form - und fristgerec ht Revision ein gelegt . Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 , beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Verteidiger erklärt , er nehme die Revision namens und im Auftrag des An - geklagten zurück. In einem selbst verfassten, undatierten Schreiben, d as a m 1 - 3 - 14. Oktober 2016 beim Landgericht eing e g angen ist , hat der Angeklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben seines Verteidigers vom 7. Oktober 2016 vor - getragen , er nehme die Revision nicht zurück, habe seinen Verteidiger mit der Revisionsrücknahme auch nicht b eauftragt oder einer solchen Rücknahme zugestimmt . Auf Anfrage des Landgerichts hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 anwaltlich versichert , er sei mit dem Angeklagte n im Rahmen einer Besprechung am 28. September 2016 mündlich übereingekommen, die Revision zurückzunehmen. Der Angeklagte habe ihn hierbei gebeten, mit der Rücknahme noch mindestens eine Woche zu warten. Daraufhin habe er mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 die Revisionsrücknahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 24. N ovember 2016 hat der Vertei diger das Rechts - mittel vorsorglich begründet . II. Die am 26. September 2016 eingelegte Revision ist wirksam zurück - genommen ( § 302 Abs. 1 StPO ) . 1. Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Im Zei t- punkt der A bgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor . Für diese ist kein e bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche V ersicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 1 StR 112/15, NStZ - R R 2016, 24 f.; 2 3 4 5 - 4 - Be schluss vom 10. Februar 2005 3 StR 12/05, NStZ - RR 2005, 583; SSW - StPO/Hoch, 2. Aufl., § 302 Rn. 18 f. ) . Der Verteidi ger hat mit Schriftsatz vom 1 9. Oktober 2016 im Einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen die E r- mächtigung zur Rechtsmittelrücknahme als Ergebnis einer Besprechung mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt am 28. September 2016 zu stande kam und die Richtigkeit seines Vortrag s anwaltlich versichert. Der Senat hat keinen An lass, an d iesen Angaben zu zwei feln, die vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs ein schlüssiges Bild ergeben. 2. Der Angeklagte hat die dem Verteidiger erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrüc k- nahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 4 StR 573/04, NStZ - RR 2005, 211). Das vom Angeklagten selbstverfasste, und atierte Schre i- ben ging dem Landgericht jedoch erst am 14. Oktober 2016 und damit nach Eingang der Rücknahmeerklärung zu. 3. An die danach wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte g e- bunden. D iese ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vg l. BGH, B e- schluss vom 15. A pril 2015 1 StR 112/15, aaO ). Durch sein beim Landgericht am 14. Oktober 2016 eingegangenes Schreiben konnte die Revisionsrückna h- me daher nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden. 4 . Ob dem vorerwähnten Schreiben des Angeklagten eine erneute Rev i- sionseinlegung zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Da die Revisionsrüc k- nahme einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre eine danach erneut eingelegte Revision grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. A pril 2015 1 StR 112/15, aaO ; vom 3. Mai 1957 5 StR 52/57, 6 7 8 - 5 - BGHSt 10, 2 45 , 247 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 12 mwN). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 St PO (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1999 4 St R 549/99). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 9
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