ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR558.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 558 /1 7 vom 20. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Soweit die Strafkammer dem Angeklagten hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6 (Ta t- zeit: 9. Februar 2017) im Rahmen der Prüfung eines minderschweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 StGB das Vorliegen eines zweifachen einschlägigen Bewährung s- bruchs (UA 40) angelastet hat, wird dies in Bezug auf die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 6. Juli 2010 (Az. ) von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht belegt (vier Jahre Bewährungszeit). Der S e- nat kann jedoch ausschließen, dass die Bestimmung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe hierauf beruht. Gleiches gilt auch in Bezug auf die im Rahmen der Ma ß- (UA 51). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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