BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2008 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 29. Mai 2008 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen falscher Verd344chtigung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurtei-lung wegen falscher Verd344chtigung entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen, wegen Besitzes von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen falscher Ver-d344chtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-lichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli- 1 - 3 - chen geringf374gigen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verd344chtigung kann nicht bestehen bleiben, weil ihr ein von Amts wegen zu ber374cksichtigendes Ver-fahrenshindernis entgegensteht. 2 Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung beantragte der Vertre-ter der Staatsanwaltschaft, "das Verfahren bez374glich Tatziffer II nach 247 154 StPO einzustellen". Dem entsprach die Strafkammer "antragsgem344337". Damit ist durch das Protokoll bewiesen (247 274 StPO), dass das Verfahren hinsichtlich des in der unver344ndert zugelassenen Anklage unter der Ordnungsziffer II einzig enthaltenen Tatvorwurfs der falschen Verd344chtigung vorl344ufig eingestellt wor-den ist. Daran 344ndert der Inhalt des verlesenen Vermerks 374ber das Ergebnis eines Rechtsgespr344chs nichts. Denn dieser Vermerk k366nnte zur Auslegung des Gewollten 374berhaupt nur herangezogen werden, wenn er bei dem Einstellungs-antrag oder -beschluss in Bezug genommen worden w344re. Das ist indes nicht der Fall. 3 Die (vorl344ufige) Einstellung des Verfahrens hat ein Verfahrenshindernis geschaffen (Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 154 Rdn. 17 m.N.). Dies f374hrt hier zur Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Verd344chtigung und insoweit zur Einstellung des Verfahrens. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 4 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Zwar f374hrt die Teileinstellung zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. 5 - 4 - Angesichts der Anzahl und H366he der verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen [ein Jahr drei Monate, zweimal zwei Jahre, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre neun Monate] kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die wegen falscher Ver-d344chtigung verh344ngte Einzelstrafe auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe er-kannt h344tte. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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