BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. November 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 10. August 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer wurde dem Beschwerdef374hrer mit der Gegenerkl344rung der Staatsan-waltschaft mitgeteilt. Die Verfahrensr374ge ist nicht nur unzul344ssig, son-dern (auch deshalb) unbegr374ndet, weil das Urteil nicht auf einer Geset-zesverletzung beruht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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