BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/11 vom 11. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefü hrers am 11. Januar 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Münster vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe ve r- worfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen d er Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last . Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Computerbet rugs in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Rev i- sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt le diglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsr e chtsfertigung insoweit keinen Recht s fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Tat II. 13 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ins g e- samt zehn an einem Tag im Wege des O nline - Banking s unter unberechtigter Verwendung von Transaktionsnummern durchgeführte Überweisun gen von dem Konto des Geschädigten auf das Konto ein es sog. Finanzagenten festg e- 1 2 - 3 - stellt, darunter eine Überweisung über 995 Euro, und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des gewerbs - und bandenmäßig e n Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklag ten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen A n- klage (Anklagevorwürfe 43 bis 53) als jeweils materiell - rechtlich selbständige Taten elf Überweisungen, darunter zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 995 Euro, angelas tet worden. Bei d er N icht e r weisbarkeit einer tatmehrheitlich an geklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfre i- spruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschl uss vom 30. Mai 2008 2 StR 174 /08, NStZ - RR 2008, 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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