BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 560/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Detmold vom 25. Juli 2001 werden - die Revision des A n - geklagten I. jedoch mit der Maßgabe, daß die Anordnung des Wertersatzverfalls aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e - ralbundesanwalts vom 7. Dezember 2001 entfällt - als unbegrü n - det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e - visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a - gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
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