ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR560.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 560 / 16 vom 14. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 14. Februar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 6. Juli 2016 dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 11 - 13, 15 - 17, 19 - 21, 23 - 25, 27 - 29, 31 - 33, 35 und 36 der Urteilsgründe jeweils zu der Einzelfreiheit s- strafe von einem Jahr und neun Monaten und in den Fä l- len II. 14, 18, 22, 26, 30 und 34 der Urteilsgründe jeweils zu der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver u r- teilt ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in 17 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sich - Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 29 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Sich - Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und wegen Ve r- 1 - 3 - schaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in vier Fällen, Sich - Verschaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in einem Fall sowie Besitzes kinderpornografis cher Schriften zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und hiervon einen Monat für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ang e- ordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge g estützte Revision des A n- geklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Berichtigung des Urteils ; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. In den Fällen II. 11 - 36 der Urteilsgr ünde (Taten zum Nachteil von S . während des Nachhilfeunterrichts) war der Ausspruch über die Einzelstrafen zu berichtigen. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesa n- walt geht der Senat von einem Fassungsversehen aus, soweit das Landgeri cht in den Fällen II. 14, 18, 22, 26, 30 und 34 , in denen der Angeklagte den Ora l- verkehr am Geschädigten vollzog, eine die Mindeststrafe von zwei Jah ren ( § 176a Abs. 2 StGB ) unterschreitende Einzelstrafe (jeweils ein Jahr und neun Monate) ausgesprochen und in den Fällen ohne Oralverkehr jeweils Einzelstr a- fen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hat. Die Jugendschutzka m- mer hat rechtsfehlerfrei die Annahme minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB abgelehnt. Die ses offensichtliche Fassungsv ersehen h at der Senat b e- richtigt. 2 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafen, zur Gesamtstrafe und zu der angeordneten Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3
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