BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56/07 vom 22. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 29. September 2006 im Ma337-regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Ma337regelausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die formel-len und materiellen Vorraussetzungen der Unterbringung nach 247 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ebenso hat es - sachverst344ndig beraten - von ei-ner Unterbringung gem344337 247 64 StGB wegen deren Aussichtslosigkeit abgese- 2 - 3 - hen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-haus gem344337 247 63 StGB abzusehen, die nach den Grunds344tzen des 247 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich ma-chen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06). Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Unterbringung des An-geklagten gem344337 247 63 StGB deshalb verneint, weil die f374r beide Taten ange-nommene erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit (247 21 StGB) jeweils durch die hochgradige Tatzeit-Alkoholisierung des Angeklagten (3,0 211 bei Begehung der gef344hrlichen K366rperverletzung) bewirkt wurde. Das schloss eine Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB indes noch nicht von vornherein aus. Zwar kommt die Anwendung des 247 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunf344higkeit oder erheblich verminderte Schuldf344higkeit durch einen l344nger andauernden und nicht nur vor374bergehenden Zustand im Sinne der 247247 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In F344llen, in denen die Verminderung der Schuldf344higkeit letztlich auf Alkoholgenuss zur374ckzuf374hren ist, kann 247 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der T344ter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkohol374berempfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB 247 63 Zustand 9). Nichts anderes gilt bei einer Politoxikomanie, die auf einer krankhaften Sucht beruht. Das Land-gericht h344tte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen m374ssen, ob bei dem Angeklagten eine krankhafte Sucht nach Alkohol und anderen Drogen vor-liegt. 3 - 4 - Anhaltspunkte daf374r ergeben sich aus dem festgestellten Verlauf des Al-kohol- und Drogenmissbrauchs, der bereits im Jahre 1995 zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB f374hrte, die - mit mehreren Unterbrechungen infolge des Entweichens des Ange-klagten - von Mitte 1996 bis Mitte Juli 1998 dauerte und im Ergebnis erfolglos blieb. Der Angeklagte setzte danach seinen Alkohol- und Drogenmissbrauch (Heroin, Marihuana, Amphetamine, Kokain und Medikamente) fort. Er befand sich im M344rz 2006 einige Tage in station344rer Entzugsbehandlung und kurz da-nach nochmals in station344rer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Dort wurden eine akute Intoxikation mit multiplen Substanzen sowie eine Politoxiko-manie diagnostiziert. Damit liegen Umst344nde vor, die 374blicherweise mit dem Begriff einer Sucht verbunden werden. 4 Die Pr374fung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Sucht nach Alkohol und anderen Drogen war hier nicht etwa des-halb entbehrlich, weil das Landgericht - auch darin dem Sachverst344ndigen fol-gend - das Vorliegen eines 374berdauernden psychischen Sachverhalts, der als krankhaft seelische St366rung im Sinne der 247247 20, 21 StGB einzuordnen w344re, und ebenso eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne dieser Vor-schriften ausgeschlossen hat. Soweit es letzteres Kriterium betrifft, hat das Landgericht ausgef374hrt, es best374nden "zwar viele Auff344lligkeiten in der Pers366n-lichkeit des Angeklagten", insoweit handele es sich aber bei dem Angeklagten lediglich um eine "dissoziale" Pers366nlichkeit. Auch wenn diese Pers366nlichkeits-struktur des Angeklagten in ihrer Auspr344gung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits f374r sich genommen zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Steu-erungsf344higkeit gef374hrt hat, die vom Landgericht sicher angenommene Vermin-derung der Schuldf344higkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils 5 - 5 - akute Alkoholintoxikation - m366glicherweise in Verbindung mit der Wirkung auch anderer Drogen - herbeigef374hrt worden ist, kann darin nach der neueren Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand gesehen werden, der die Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB zu rechtfer-tigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99 - NZV 2000, 213). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht - w344re es da-von ausgegangen, dass die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung des An-geklagten nach 247 63 StGB vorliegen - von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen h344tte. Zwar ist die Unterbringung nach 247 63 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs kein "geringeres223, sondern ein "anderes223 334bel als die Sicherungsverwah-rung, zumal beide Ma337regeln zeitlich unbegrenzt sind. Jedoch erweist sich die Unterbringung nach 247 63 StGB schon deshalb regelm344337ig als die weniger be-schwerende Ma337regel, weil ihr Vollzug grunds344tzlich vor dem Vollzug der Strafe stattfindet und auf die Strafe angerechnet wird (247 67 Abs. 1 und 4 StGB). Auch aus diesem Grund ist - und zwar unabh344ngig von der Frage der Therapierbar-keit - der Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB in der Regel gegen374ber der An-ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzu-r344umen (BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06). 6 - 6 - Der Ma337regelausspruch bedarf mithin insgesamt neuer Pr374fung und Ent-scheidung. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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