BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56/08 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit r344uberischem Angriff auf Kraftfahrer und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine isolierte Sperre f374r die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Er-folg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB anzuordnen. 2 1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte bereits seit sei-nem 16. Lebensjahr in gro337en Mengen Alkohol. Ab Anfang des Jahres 2007, mithin auch w344hrend des Tatzeitraums, hatte er zwei- oder dreimal w366chentlich einen Vollrausch. Insbesondere an den Wochenenden trank er acht bis zehn halbe Liter Bier und bis zu einer Flasche Wodka t344glich. Mit 17 Jahren begann er zus344tzlich Haschisch zu rauchen und ab dem 20. Lebensjahr zeitweise t344g-lich Kokain zu schnupfen. Bei Begehung s344mtlicher Taten war der Angeklagte alkoholisiert und stand teilweise zus344tzlich unter erheblichem Drogeneinfluss. W344hrend des ca. 1 275 Stunden dauernden Raubgeschehens zum Nachteil der Nebenkl344gerin trank der Angeklagte mindestens vier Flaschen Bier. Bei Bege-hung der letzten Tat, bei der es anl344sslich seiner Festnahme zu Widerstands- und K366rperverletzungshandlungen kam, wies der Angeklagte eine Blutalkohol-konzentration von 374ber 2 211 auf. Der wegen K366rperverletzungsdelikten vorge-ahndete Angeklagte wei337, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhal-ten neigt. Bei drei der f374nf ausgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht aus-zuschlie337en vermocht, dass der Angeklagte infolge einer akuten Alkohol- bzw. Drogenintoxikation im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert steuerungsf344-hig war. 3 Das Landgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen ei-nen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, n344mlich Alkohol und Drogen, im 334berma337 zu sich zu nehmen, "noch nicht" anzunehmen vermocht. Zwar lie- 4 - 4 - ge beim Angeklagten ein problematischer Umgang mit Suchtmitteln vor, eine erhebliche Beeintr344chtigung der Arbeits-, Gesundheits- und Leistungsf344higkeit im Sinne einer schweren s374chtigen Fehlhaltung k366nne bei ihm jedoch noch nicht festgestellt werden. 2. Diese Begr374ndung l344sst besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen Verst344ndnis eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB ausgegangen ist. 5 F374r einen Hang ist nach st344ndiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zur374ckgehende oder durch 334bung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abh344ngigkeit erreicht haben muss. Ein 374berm344337iger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des 247 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abh344ngigkeit sozial gef344hrdet oder gef344hrlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210). Insoweit kann auch dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsf344higkeit des Betroffenen erheb-lich beeintr344chtigt ist, indizielle Bedeutung f374r das Vorliegen eines Hanges zu-kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeintr344chtigun-gen in der Regel mit 374berm344337igem Rauschmittelkonsum einhergehen d374rften, schlie337t deren Fehlen nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus. 6 Dies zu Grunde gelegt, dr344ngt sich das Vorliegen eines Hanges hier schon angesichts der getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten auf. Aber auch die festgestellte Neigung des Angeklagten, unter Alkoholeinfluss Aggressionshandlungen zu begehen, deutet auf eine abh344ngig-keitsbedingte soziale Gef344hrdung und Gef344hrlichkeit des Angeklagten hin, zu-mal dieser in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen K366rperverletzungsde- 7 - 5 - likten verurteilt worden ist. Der Bejahung eines Hanges steht demgegen374ber nicht entgegen, dass der Angeklagte nach seiner Inhaftierung k366rperliche Ent-zugserscheinungen nicht aufwies, mithin eine k366rperliche Abh344ngigkeit (noch) nicht festgestellt werden konnte. Ebenso wenig ist f374r die Annahme eines Han-ges - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - erforderlich, dass bei dem T344ter infolge der Rauschmittelabh344ngigkeit bereits eine Pers366nlich-keitsdepravation eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2007, 697; BGH NStZ-RR 2008, 8). Auch der Symptomwert der festgestellten Taten f374r den Hang des Ange-klagten liegt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nahe mit Blick auf dessen Neigung, nach 374berm344337igem Rauschmittelkonsum Aggressionshand-lungen - wie sie hier mit Ausnahme der Trunkenheitsfahrt durchweg vorliegen - zu begehen. Anhaltspunkte daf374r, dass eine station344re Therapie bei dem ver-gleichsweise jungen und bislang noch nicht behandelten Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 64 Satz 2 StGB), oder dass andere Voraussetzungen der Ma337regelanordnung offensichtlich nicht vorliegen, erge-ben die bisherigen Feststellungen nicht. 8 - 6 - Die Frage der Anordnung der Ma337regel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Pr374fung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls 247 67 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten haben. 9 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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