BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 561/01 vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Bochum vom 10. August 2001 mit Beschluß vom 10. Januar 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Eingaben, mit denen er um Überprüfung bittet, ob dem Senat bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des Verteidigers vorgelegen habe. Ausdrücklich stellt der Angeklagte den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Der Antrag hat keinen Erfolg. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grun d - sätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachve r - fahren nach § 33 a StPO, in dem eine Ü berprüfung des Verwerfungsbeschlu s - ses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen. Insbesondere hat er auch die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten vom - 3 - 5. November 2001 bercksichtigt, zu der der Generalbundesanwalt mit A n - tragsschrift vom 11. Dezember 2001 Stellung genommen hat. Es verbleibt de s - halb bei dem Beschluû des Senats vom 10. Januar 2002. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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