BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 561/14 vom 30. Juli 20 1 5 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 20 1 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter, Erste Staats anwältin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw a lt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Ver treter des Nebenklägers B . N . , Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Vertreter in des Nebenklägers Be . N . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als V ertreter des Nebenklägers F . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4 . Juli 2014 werden verworfen. Die Neb enkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tat einheit mit dem Führen di e- ser Waffe und wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Nebenkläger F . , B . N . und Be . N . erstreben mit ihr en auf die Sachrüge und Verfahrensrüge n gestützten und entsprechend beschränkten Revisionen allein die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu ihrem Nac h- teil , der Nebenkläger B . N . in Tateinheit mit versuchtem Totschlag . Die Revisionen haben keinen Erfolg. I. 1. Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, durch dieselbe Handlung einen versuchten Totschlag zum Nachteil des Nebenklägers B . N . , eine gefährliche K örperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zum 1 2 - 4 - Nachteil der drei Nebenkläger und des H . C . begangen zu haben sowie eine Schusswaffe besessen und geführt und durch Mitsichführen eines Klap p- messers einer vollziehbaren Anordnung na ch § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG zuwider gehandelt zu haben . 2 . Nach den Feststellungen des Landgerichts saß der Angeklagte am Nachmittag des 24. August 2013 mit Bekannten, darunter dem H . C . , an einem Tisch vor einem Lokal in der Bi . Innenstadt. Zwei Tische we i- ter hatten die Nebenkläger ge s essen. Beim Verlassen des Lokals blieb der N e- benkläger F . am Tisch des Angeklagten stehen. Es entwickelte sich ein kurzes Streitgespräch. Der Angeklagte wollte aufstehen und gehen , aber F . drückte ihn zurück auf seinen Stuhl. Als sich der Angeklagte erneut erhob und F . von sich schob, schlug ihm F . mit einer Glasf lasche gegen die linke Schläfenseite. Die Flasche zersplitterte. Der Angeklagte erlitt eine Platzwunde, die sofort heftig zu bluten begann . Es entstand eine Rangelei zwischen mehr e- ren Personen. Der Angeklagte, der durch den Schlag mit der Flasche beno m- men und zugleich erregt und aufgebracht war und befürchtete, ihm sollten we i- tere Verletzungen beigebracht werden, entfe rnte sich rück wärtsgehend . Der Nebenkläger F . setzte dem Angeklagten mit angewinkelten A r- men nach und machte Boxbewegungen in dessen Richtung . Ob er den Ang e- klagten traf, konnte nicht festgestellt werden. Dem Nebenkläger F . folgten im Absta nd von höchstens zwei Metern im Laufschritt die Nebenkläger Be . und B . N . , um den Angeklagten zu dritt weiter anzugreifen. Der Zeuge C u. folgte ihnen und versuchte vergeblich, B . N . zurückzuhalten. Der Angeklagte befürchtete , dass ihm weitere erhebliche Verletzungen zugefügt würden und empfand die Lage angesichts der eigenen Verletzung und der kö r- perlich überlegenen drei Angreifer - dar unter d er Profiboxer B . N . - als 3 4 - 5 - lebensbedrohlich. Um sich zu verteidigen, nahm er eine geladene Pistole aus seiner Bauchtasche , bewegte sich etwas nach vorn und schoss zweimal auf F . , wobei er die Waffe bewusst nach unten richtete. F . wurde in beide Oberschenkel getroffen und ging zu Boden . B . N . wollte nun den A n- griff abbrechen, sich aus der Gruppe lösen und drehte sich um ca. 90° weg. Dies erkannte der Angeklagte aufgrund seiner Verletzung, seiner Erregung und der unübersichtlichen Gemengelage nicht und gab einen Schuss auf B . N . ab, um dessen v ermeintlichen weiteren Angriff abzuwehren. Der Schuss streifte dessen rechtes Knie. Nachdem sich B . N . weiter weggedreht hatte, so dass er dem Angeklagten den Rücken zuwandte, wurde er von einem weiteren in Verteidigungsabsicht abgegebenen Schu ss getroffen, der in Höhe der rechten Gesäßtasche in den Körper eindrang und in absteigender Richtung das Bein durchschlug. Während B . N . weghumpelte, war Be . N . sehr aufgebracht. Um eine Fortsetzung des Angriffs zu verhindern, schoss der Angeklagte gezielt auf dessen Füße und traf ihn am linken Fuß; der Zeuge C . wurde durch einen Querschläger ebenfalls am Fuß verletzt. Das ganze Geschehen vom Schlag mit der Flasche bis zur Abgabe des fünften Schusses dauerte weniger als eine Min ute. Bei seiner wenig später erfolgten Festnahme trug der Angeklagte in se i- ner Hosentasche ein Klappmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge bei sich, obwohl ihm der Besitz von Waffen durch polizeiliche Anordnung untersagt war. 3 . Das Landgericht hat einen versuchten Totschlag zum Nachteil des B . N . mangels eines entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten ve r- neint. Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der drei Nebenkläger sei nicht gegeben, weil sich der Angeklag te bezüglich F . und Be . N . bei der Schussabgabe in einer Notwehrsituation befunden 5 6 - 6 - habe . Zwar sei das Schießen auf die Beine nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätten eine Drohung mit der Waffe oder ein Warnschuss in die Luft zur Abwehr des Angriffs der Nebenkläger gereicht , wobei d er Angeklagte, der sich in einer Rückwärtsbewegung befunden habe, auch die Distanz zu den Angreifern hätte vergrößern können. Insoweit habe sich der Angeklagte aber in einem Erlau b- nistatbestandsirrtum befunden. Er habe drei ihm körperlich überlegene Pers o- nen auf sich zustürmen sehen und gemeint, diesen Angriff nur durch eine u n- mittelbare Schussabgabe abwehren zu können. Hinsichtlich des Nebenklägers B . N . habe er zudem infolge seiner Benommenheit du rch den Schlag mit der Glasflasche und seiner Erregung nicht erkannt , dass dieser ih n zum Zeitpunkt der Schussabgabe n n icht mehr an ge griff en habe . Weil er seinen Ir r- tum nicht habe vermeiden können, scheide auch eine fahrlässige Körperverle t- zung aus. Das Führen und der Besitz der Pistole im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Notwehrgeschehen seien nicht strafbar. In dem Zeitraum zuvor habe sich der Angeklagte allerdings des Führens und Besitzens einer Schusswaffe schuldig gemacht. Hinsichtlich des Klappmes sers, das der Angeklagte nach Verlassen des Tatorts in der Hosentasche ge tr a g en habe , liege ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG vor. Dieser sei nicht durch das Notwehrgeschehen gerechtfertigt, weil das Messer nicht zum Eins atz gekommen sei. Zum Führen und zum Besitz der Pistole stehe dies G e- schehen in Tatmehrheit, weil das Notwehrgeschehen eine Zäsurwirkung habe. II. Die Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet . Sie führen nur zur sachlich - rechtlichen Nachprüfung des an gefochtenen Urteils, soweit der Ang e- 7 8 - 7 - klagte nicht wegen eines Delikts gegen Leib und Leben der Nebenkläger veru r- teilt worden ist. 1. Die von allen drei Nebenklägern inhaltlich übereinstimmend erhob e- nen Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwa lt in seine n A n- tragsschrift en vom 2 3 . Februar 201 5 genannten Gründen ohne Erfolg. Zu der Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es sich in den Urteil s- gründen nicht mit dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlu ng auseinandergesetzt habe, bemerkt der Senat ergä n- zend : D ie se Rüge ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsbegründungen die in Augenschein g e- nommenen Lichtbilder nicht enthalten. Wie der Generalbunde sanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird in de n Urteilsgründe n nicht im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bezug genommen , so dass die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt dem Senat nicht bereits aufgrund der Sachrüge möglich ist. 2. Sowei t sich die Revisionen mit der Sachrüge gegen d i e unterbliebene Verurteilung wegen eines Körperverletzungs - beziehungsweise eines versuc h- ten Tötungsdelikts richten , greifen sie im Ergebnis nicht durch. a) Die Beweiswürdigung der Strafkammer beruht auf ei ner tragfähigen Tatsachengrundlage, namentlich den in Augenschein genommenen Videoau f- zeichnungen und Einzelbildern der beiden Überwachungskameras der Gas t- stä t te , die das Tatgeschehen wiedergeben , und den damit übereinstimmenden Aussagen von unbeteiligten Z eugen. D ie den Angeklagten belastenden, eina n- der widersprechenden Aussagen der Nebenkläger sind dadurch g rößtenteils widerlegt worden. aa) Ein Widerspruch in der Beweiswürdigung liegt nicht darin, dass der Angeklagte mit allen seinen nach unten gerichte ten Schüsse n die Nebenklä ger 9 10 11 12 - 8 - auch tatsächlich traf , obwohl er infolge seiner heftig blutenden Verletzung b e- nommen und erregt war. Deshalb bedurfte dies auch keiner näheren Erörterung in den Urteilsgründen, zumal sich die Nebenkläger in unmittelbarer Nähe d es Angeklagten befanden. Der N e benkläger F . lief so dicht hinter dem Ang e- klagten , dass die Strafkammer nicht feststellen konnte , ob er mit seinen Bo x- hieben den Angeklagten traf. Die Nebenkläger N . war en höchstens zwei Meter hinter dem Nebenklä ger F . . bb) Auch die Annahme , dass der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse in Verteidigungsabsicht handelte, weil er weitere erhebliche Verletzungen befürc h- tete, wird von dem festgestellten äußeren Geschehensablauf getragen . b) Die rechtliche W ürdigung des festgestellten Sachverhalts d urch das Landge richt lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen. aa ) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Ang e- kla g te zunächst einem rechtswidrigen Angriff durch F . mittels des Schlags mit der Glasflasche und sodann durch alle drei Nebenkläger ausgesetzt sah, die ihm nachrannten, wobei F . Boxbewegungen ausführte , was seine for t- bestehende Verletzungsabsicht erkennen ließ . Der Angeklagte , der in Verteid i- g ungsabsicht handelte , durfte diesen Angriff mit dem Mittel abwehren, das e i- nen unmittelbaren Erfolg versprach. Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgült ige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteid i- gungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war er angesichts der Verfolg ung durch drei Angreifer, von denen einer ihn bereits körperlich verletzt hatte, nicht gehalten, 13 14 15 - 9 - zunächst mit der Waffe zu drohen oder einen Warnschuss abzugeben , zumal sich das gesamte Geschehen in weniger als einer Minute abspielte (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 1 3 9 ff. ; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 32 Rn. 33a mwN) . Unter den gegebenen Umständen waren daher die nach unten gerichteten Schüsse auf den Nebenkläger F . durch Notwehr gerechtfertigt. Dies gilt auch fü r den Schuss auf den Nebenkläger Be . N . , der zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf ihn den Angriff auf den Angeklagten nicht erkennbar abgebrochen hatte. bb ) Hinsichtlich des Nebenklägers B . N . , der unerkannt vom A n- geklagten seinen Angriff beendet hatte, hat das Landgericht dem Angeklagten mit tragfähiger Begründung in analoger Anwendung des § 16 StGB einen E r- laubnistatbestandsirrtum zugebilligt . Dieser Irrtum über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notwehr führt zum Ausschlus s des Körperverletzung s- v orsatzes , wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 449/13, NStZ 2014, 30 f.; Urteil vom 27. Septe m- ber 2012 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 139 ff. mwN) . Dass das Landgericht auch hins ichtlich des Nebenklägers B . N . unabhängig vom Abbruch des Angriffs rechtsfehlerhaft einen sofortigen Schusswaffeneinsatz nicht für e r- forderlich hielt und insoweit einen weiteren Irrtum des Angeklagten bejaht hat, begünstigt den Angeklagten i m Ergebnis nicht. Auch eine fahrlässige Körpe r- ve r letzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint , weil der Angeklagte den Irrtum in der konkreten Situation nicht vermeiden konnte . 3. Soweit der Angeklagte wegen Delikten nach dem Waffengesetz veru r- teilt worden ist, findet eine Überprüfung des Urteils auf materiell - rechtliche Fe h- ler nicht statt. 16 17 - 10 - a) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung ve r- urteilt wir d, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. § 400 StPO wurde durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 mit Wirkung ab 1. April 1987 in die Strafprozessordnung eingefügt, um die als zu weit empfu n- dene Rechtsmittelbefugnis des Nebenkläger s als eines bloßen Zusatzbeteili g- ten einzuschränken (BT - Drucks. 10/5305 S. 15). Es liegt nahe, auch d i e Pr ü- fung des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, der en Notwendigkeit sich aus dem nach ständiger Rechtsprechung auf die Nebenkl ä- gerrevision anwendbaren § 301 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2010 4 StR 589/09, NStZ - RR 2010, 205 f. ; vom 23. August 1995 2 StR 394/95, NStZ - RR 1996, 130) ergibt, nur in d em selben Umfang wie zu dessen Vorteil zu bejahen. Eine umfassende Urt eilsüberprüfung auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, wenn lediglich der Nebenkläger Revision eingelegt hat, entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der bewusst die revision s- rechtliche Kontrolle bei der Nebenklägerrevision einschränken wollte. D er Pr ü- fungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich weder auf den Stra f- ausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch nach herrschender Meinung auf Taten, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen, selbst wenn diese mater i- ell - rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tat ein heit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15; KMR/Stöckel, § 400 Rn. 9 (Stand: Mai 2013) ; aA AK/Rössner, StPO, § 400 Rn. 12: Überprüfung der prozessuale n Tat) . b) Letztlich kann die Frage hier dahingestellt bleiben. Dass der Senat die Verurteilung wegen der auch gegenüber den Körperverletzungsdelikten und dem versuchten Tötungsdelikt tatmehrheitlichen Waffendelikte nicht auf Recht s- fehler zu Lasten des Angeklagten überprüft, ergibt si ch bereits aus F olgendem : 18 19 - 11 - Nach allgemeiner Meinung eröffnet § 301 StPO die Nachprüfung auf Rechtsfe h- ler zu Lasten des Angeklagten nur im Umfang der Urteilsanfechtung (vgl . Jesse in LR - StPO, 26. Aufl., § 301 Rn. 4; Rautenberg in HK - StPO , 5. Aufl., § 301 Rn . 1; Achenbach in AK - StPO, § 301 Rn. 2; Cirener in Graf, StPO, 2. Aufl., § 301 Rn. 1, Hoch in SSW - StPO, § 301 Rn. 1; SK - StPO/Frisch, 4. Aufl., § 301 Rn. 4; SK - StPO/Velten , 4. Aufl., § 400 Rn. 20). Der Prüfungsauftrag des Revis i- onsgerichts wird durch § 301 StPO nicht über die angefochtenen Teile des U r- teils hinaus erweitert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2011 1 StR 428/01 juris Rn. 11) . A usgeurteilte materiellrechtlich selbständige Taten , die der N e- benkläger mit seinem Rechtsmittel nicht an greif t , wer den deshalb trotz dessen Revisionseinlegung recht skräftig und sind bereits deshalb einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 352 StPO) . D ie Revisionsb egründu n- g en aller drei Nebenkläger lassen hier erkennen , dass sie trotz der umfasse n- den Auf hebungsanträge das Urteil insoweit nicht anfechten wollten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 4 StR 326/04) . Alle drei Nebenkläger bea n- standen ausschließlich die unterlassene Verurteilung wegen versuchten Tot - - 12 - schlags bzw. gefährlicher Körperverlet zung zu ihren Lasten, die mit den ausg e- urteilten Waffendelikten entgegen dem Anklagevorwurf nicht in Tateinheit stü n- de n . Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Nebenklägerrevisionen ist hinsichtlich der vom Landgericht zutreffend als selbständige mater iellrechtliche Taten beurteilten Waffendelikte Rechtskraft eingetreten. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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