ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR561.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 561 /1 5 vom 3. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 3. Februar 201 6 einstimmig b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angek lagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmeth o- den zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann a uch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (§ 136a Abs. 3 StPO; BGH, Beschluss vom 22. August 1995 1 StR 458/95; SSW - StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 136a Rn. 58). Die vom Genera l- bundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine andere Fallgestaltung. Jedoch haben die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Verfahrensrügen aus den weiteren Gründen der Antr agsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache keinen Erfolg. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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