E CLI:DE:BGH:2018:290818B4STR561.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 561 / 1 7 vom 29. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Untreue zu 2.: Beihilfe zur Untreue hier: Anhörungsrüge n der Verurteilten - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 20 1 8 einstimmig beschlossen : Die Anhörungsrüge n de r Verurteilten gegen den Senatsb e- schluss vom 20. Juni 2018 we rd en auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: 1. Auf die Revision des Verurteilten K . gegen das Urteil des Landge - richts Essen vom 8. Jun i 2017 hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hinsichtlich ein es Falls der Untreue gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die Revisionen der Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wen den s ich d i e Verurteilte n mit ihren am 23 . und 24. Juli 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh ö- rungsrüge n . Sie mach en geltend, der Senat habe ihre ergänzenden Ausführu n- gen zu den erhobenen Verfahrensbeanstandungen aus ihr e n Gegenerkläru n- g en vom 28. Dezem ber 2017 (des Verurteilten H . ) und vom 12. Ja - nuar 2018 (des Verurteilten K . ) nicht berücksichtigt, weil der Senat zur Zu - rückweisung der Verfahrensrügen in seinem Beschluss auf die Gründe der vor den Gegenerklärungen verfassten Antragssc hriften des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2017 verweise. Zudem habe der Senat bei seiner Entsche i- dung Ausführungen zur Revision sbegründung des jeweils anderen Mitverurtei l- ten verwertet, die ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Der B e- 1 - 3 - schlu Revisionen und zur Teileinstellung des Verfahrens. 2. Die Anhörungsrüge n sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner En t- scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem d i e Verurteilte n nicht gehört worden wäre n , noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen de r Verurteilten übergangen. a) Die Gegenerklärung en de r Verurteilten vom 28. Dezember 2017 und vom 12. Januar 2018 lag en dem Senat vor , waren Gegenstand der Beratung und sind eb enso wie die weiteren von ihnen eingereichten Schriftsätze bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Soweit der Verurteilte H . in seiner Gegenerklärung gegen die vom Generalbundesanwalt vertretene Au f- fassung zu den Zulässigkeits anforder u ngen der Verfahrens rügen verfassung s- rechtliche Bedenken erhoben und der Verurteilte K . seine verfahrensrecht - lichen Angriffe gegen das Urteil mit seinen ergänzenden Ausführungen weiter vertieft hatte, zeigten die Verurteilten keine der rechtlichen Be wertung des G e- neralbundesanwalts entgegenstehenden Umstände auf. Einer gesonderten B e- gründung durch den Senat bedurfte es nicht (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN ). b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision en d e r Veru r- teilten auch in Bezug auf die Sachrüge kein ihnen unbekanntes Vorbringen des jeweils anderen Beschwerdeführers berücksichtigt . Die rechtliche Wertung des Senats , der Verurteilte H . habe bei der E ntsorgungsbetriebe E . GmbH in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB gestanden, beruhte auf den rechtsfehlerfrei getroffenen, be i- den Verurteilten bekannten Feststellungen des angefochtenen Urteils. 2 3 4 - 4 - c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtsko n- vention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434, 435; EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vo m 19. Februar 2018 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 4 StR 328/17, Rn. 2). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 5 6
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