ECLI:DE:BGH:2016:170316B4STR56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56 /16 vom 17. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 17. März 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 2015 im A d- häsionsausspruch dahin ergänzt, dass von einer Entsche i- dung über den Adhäsionsantrag im Übrigen ab gesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. 4. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Angeklagten vom 19. November 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 2015 ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie eine Einziehungs - und Adhäsionsentschei dung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge und einer Verfahrensbeanstandung begrü n- det ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrü ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gericht e- ten Leistungsantrag der Adhäsionsklägerin nur teilweise entsprochen. Mit Blick auf die Regelung des § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ist daher in der Urteilsf ormel zum Ausdruck zu bringen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der Klageforderung von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Juni 2010 4 StR 161/10). Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es n icht, die Ang e- klagte von den durch ihr Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen tei l- weise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 2 3
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