ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR56.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56 / 1 8 vom 29. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 13. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehör i- gen Feststellungen au fgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn n- - gemein auf die Rüge der Ve r- letzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich 1 - 3 - zum Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Unbeschadet des Umstands, dass dem angefochtene n Urteil nicht en t- nommen werden kann, auf welche Vorschrift das Landgericht die Einziehung s- anordnung gestützt der lediglich in der Liste der angewendeten Vorschrif ten genannte § 74 StGB ist nicht geeignet, die Begrün dung des Landgerichts zu tragen und ob es die Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung bei der Einziehung von Taterträgen beac h- tet hat (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB), kann die Anordnung schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Einziehungsgegenst ände weder in der Urteil s- formel noch in den Urteilsgründen ausreichend konkret bezeichnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau a n- gegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlü sse vom 9. Februar 2017 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 1 StR 72/16, NStZ - RR 2016, 313, 314; vom 25. August 2009 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302 ). Hinzu kommt, dass sich aus der knappen Begründung der Einziehung s- entscheidung die Grundlagen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts, es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beutestücke aus (UA S. 21), nicht erschließen. Eine durch Tatsachen belegte Zuordnung der Gegenstände zu diesen Taten hat das Landgericht nicht vorgenommen. 2 3 - 4 - Das neue Tatgericht wird Gelegenheit habe n, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu en t- scheiden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul 4
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