BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 562/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juli 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte in den F344llen III. 3. und 4. der Urteilsgr374nde der Geiselnahme in Tateinheit mit Entziehung Min-derj344hriger und mit fahrl344ssiger Gef344hrdung des Stra337enverkehrs schuldig ist, b) in den Einzelstrafausspr374chen bez374glich dieser F344l-le und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer K366rperverletzung, wegen Geiselnahme, wegen Entziehung Minderj344hriger in Tateinheit mit fahr-l344ssiger Gef344hrdung des Stra337enverkehrs und wegen Bedrohung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; au337erdem hat es eine Ma337regelan-ordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen. Mit seiner hiergegen eingelegten Re- 1 - 3 - vision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen (vorl344ufigen) Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat verkannt, dass das Verbrechen der Geiselnahme und das Vergehen der fahrl344ssigen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs, die bei isolierter Betrachtungsweise in Tatmehrheit zueinander stehen, durch das Ver-gehen der Entziehung Minderj344hriger zur Tateinheit verbunden werden, weil dieses seinerseits mit jedem der anderen Delikte tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann ein, wenn eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begr374ndet (vgl. BGHSt 31, 29, BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klam-merwirkung 7 m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 30). 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der gest344ndige Angeklagte gegen die An-nahme von Tateinheit nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3 Die abweichende rechtliche Bewertung der Konkurrenzverh344ltnisse in den F344llen III. 3. und 4. der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der insoweit er-kannten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung der f374r sich gesehen nicht zu beanstandenden Gesamtstrafe nach sich. 4 Einer Aufhebung der zugeh366rigen Feststellungen bedarf es nicht, da die-se rechtsfehlerfrei getroffen sind. Erg344nzende Feststellungen, die zu den bishe-rigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zul344ssig. Vorsorglich weist der Senat 5 - 4 - darauf hin, dass die neu zu bemessende Einzelstrafe die Summe der beiden aufgehobenen Einzelstrafen nicht 374berschreiten darf. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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