ECLI:DE:BGH:2016:070716U4STR562.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 562 / 1 5 vom 7. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angest ellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 14. Juli 2015 au f- gehoben, soweit eine Entscheidung über die Anor d- nung des Verfalls von Wertersatz unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es d en Betrag von 3.2 50 Euro für verfallen erklärt. Mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Ang e- klagte nicht wegen bewaffneten un erlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mi t teln in nicht geringer Menge verurteilt sowie auch der Verfall von Wertersatz angeordnet worden ist. Die danach wirksam auf den Schuld - und Rechtsfolge n- 1 - 4 - ausspruch beschränkte Revision erweist sich nur zu dem zuletzt genannten B eschwerdepunkt als begründet. I. Der Angeklagte war Präsident der seit Januar 2013 aufgrund eines b e- hördlichen Verbots aufgelösten Rockergruppierung C . M . uf ein . T . ereinbarte er mit deren Präsidenten S . die Lieferung von Methamphetamin (im Folgenden auch : Crystal). Der Angeklagte beschaffte sich einen Vorrat von 200 Gramm Crystal zu de m Preis von 5.000 Euro. In drei aufeinanderfolgenden Teillief erungen veräußerte er sodann Ende Oktober und im November 2013 jeweils 50 Gramm Crystal für 1.600 Euro sowie am 20. Januar 2014 weitere 48,08 Gramm Crystal ; b ei der letzten Lieferung erhielt er nur 1.000 Euro von S . . Das zuletzt gelief erte Crystal enthielt bei einem Wirkstoffan - teil von 68,8 % insgesamt mindestens 29,76 Gramm Methamphetaminbase. Bei einer Durchsuchung der vom Angeklagten mitbewohnten Wohnung seiner Verlobten konnten im Außenbereich des Küchenfensters unter einem Dach ziegel 46,4 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 49,7 % (mindestens 27,8 Gramm Methamphetaminb ase) sichergestellt werden. Im Wohnzimmer auf einem hinter einem Sofa angebrachten Heizkörper lag eine Machete mit einer Länge von ca. 40 cm. Außerd em führte der Angeklagte bei seiner Festnahme vor dem Anwesen, in dem er mit seiner Verlobten wohnte, in einer Jackentasche ein ca. 20 cm langes Jagdmesser und in dem von ihm g e- nutzten Pkw neben dem Fahrersitz eine weitere Machete mit sich . 2 3 - 5 - II. Die Revi sion hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob auch der Verfall des Wertersatz es nach § 73a StGB anzuordnen ist. 1. Die Verneinung e ine r Strafbarkeit des Angeklagten wegen bewaffn e- ten unerlaubten Handeltreibens mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keinen auf Sachrüge zu beachtenden materiell - rechtlichen Rechtsfehler auf . sich bei ihr um einen tauglichen Gegenstand im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt (vgl. Senat , Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 569/15 Rn. 37 ; BGH, Beschluss vom 24. September 2015 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123 f.). Es handelt sich nicht um eine gekorene Waffe (vgl. Senat, aaO). Eine nähere Beschreibung der hier allein in Betracht kommenden, im Wohnzimmer siche r- gestellten Machete findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Daher vermögen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht auszufüllen. Eine A ufklärungsrüge zur näheren Beschaffenheit der Machete hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. 2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das Landgericht l e- diglich 3.250 Euro nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat. 4 5 6 7 8 - 6 - N ach den Feststellun gen hat der Angeklagte einen Erlös in Höhe von insgesamt 4.200 Euro erzielt. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil nicht mi t, wieso es in Bezug auf die sich zu dem für ver fallen erklärten Betrag ergebende Differenz von 950 Euro k eine Anordnung nach § 73a StGB getroffen hat . Im Hinblick auf den für verfallen erklärten Betrag von 3.250 Euro hat es eine Anwendung von § 73c StGB abgelehnt. Wegen der zu dieser Härtevo r- schrift erforderlichen tatsächlichen Erörterungen kann der Senat nicht selbst auf Werte rsatzverfall erkennen. Einer Aufh ebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 St PO bedarf es nicht; die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer ist nicht gehindert, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende weiter e Feststellungen zu tre f- fen. S ost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 9 10
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