ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR562.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 562 / 1 7 vom 5. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 5. Dezember 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 28 . Juni 2017 dahin ge ändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln und bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten veru r- teilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: i- e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren un d sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum We g- fall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne d es § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten des bewaffneten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die beiden Rechtsverle t- zungen in einer Ausführungshandlung überschneiden und deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. a) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte im November 2016 in E . ( Niederlande ) von einem unbekannt gebliebenen Rausch gifthänd - ler 140 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin - Hydrochlorid - Anteil von 61,6 Gramm. Das von einem Kurier ausgelieferte Betäubungsmittel verbrachte er in seine Wohnung nach B . , um es dort zu strecken und anschließend gewinnbringend zu v erkaufen (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Als seine Heroinvo r- räte zur Neige gingen, bestellte er Mitte Dezember 2016 bei seinem Lieferanten weitere 380 Gramm Heroinzu bereitung (178,9 Gramm Heroin - Hydrochlorid). Auch diese verbrachte er nach ihrer Auslieferu ng in seine B . er Wohnung, um sie dort zu strecken und anschließend zu verkaufen. Am 16. Januar 2017 konnten bei einer Durchsuchung insgesamt 407,4 Gramm Heroinzubereitung aufgefunden und sichergestellt werden, die der Angeklagte teilweise bereit s gestreckt und verkaufsfertig verpackt an verschiedenen Orten in seiner 38 Quadratmeter großen Wohnung und in seinem Fahrzeug aufbewahrte (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Ca. 20 Gramm stammten dabei noch aus der Li e- ferung vom November 2016. Während des g esamten Zeitraums lagen in der Wohnung auf einer Kommode offen vier Messer, zu denen auch ein Butterfl y- messer zählte. Alle Messer waren zur Verletzung von Personen geeignet und zumindest das Butterflymesser von dem An geklagten auch hierzu bestimmt. b) Da der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schon dann verwir k- licht ist, wenn der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte g e- 2 3 4 - 4 - fährliche Gegenstand in einem Stadium des Tathergangs zur Verfügung ste ht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715 ; Urteil vom 8. Dezember 2016 4 StR 2 46/16, Rn. 13 ; st. Rspr.), lagen dessen Voraussetzungen hinsichtlich des noch nicht vollständig abverkauften Heroins aus dem Ankauf vom November 2016 (Fall II. 2 der Urteilsgründe) und des H e- roins aus dem Erwerb vom Dezember 2016 (Fall II. 3 der Urteilsgründe) wä h- rend deren gemeinsamer Lagerung in der Wohnung nicht nur gleichzeitig vor, sondern wurden soweit es um das Bereithalten des Butterflymessers geht auch durch ein und dieselbe Tatha ndlung erfüllt. Diese Teilidentität der tatb e- standlichen Ausführungshandlung führt zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 3 StR 487 /16, NStZ - RR 2017, 218, 219 mwN ). 2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Sc huldspruchs (zur Tenorie rung vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 3 StR 632/14, NStZ - RR 2015, 144 [Leitsatz 2]) führt zum Wegfall der im Fall II. 2 der Urteil s- gründe verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheit s- strafe . Die im Fal l II. 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt insoweit als alleinige Einzelstr a- fe bestehen. § 265 StPO steht der Schulspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht an ders hätte verteidigen können. Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 4 StR 566/16, NStZ - RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 7. Januar 2011 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des 5 - 5 - Konkurrenzverhältnisses aus den verbleibenden Einzelstrafen eine geringere als die verhängte Ges amtstrafe gebildet hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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