BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 563/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Januar 2009, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Be-gr374ndung der von ihm zu Protokoll der Gesch344ftsstelle erhobenen Verfahrensr374gen zu gew344hren, wird verwor-fen. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zul344ssigkeit des Antrags. Denn der Angeklagte hat schon die Wah-rung der Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 StPO nach Kennt-niserlangung von dem Verwerfungsantrag des General-bundesanwalts vom 24. November 2008 nicht glaubhaft gemacht (Absatz 2 der Vorschrift). Im 334brigen hat er auch nicht dargetan, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, seine Verfahrensr374gen innerhalb der Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO in zul344ssiger Form anzubringen (247 44 Satz 1 StPO). Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulie-rung einer Verfahrensr374ge verhindert, muss die R374ge im Wiedereinsetzungsgesuch so genau mitgeteilt werden, wie dies dem Beschwerdef374hrer ohne Akteneinsicht m366glich ist (BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 10). Dem gen374gen die Ausf374hrungen des Angeklagten in dem zu Protokoll der Gesch344ftsstelle erkl344rten Antrag offensicht-lich nicht. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass eine Wiedereinsetzung zur Erg344nzung oder Nachholung - 3 - einer im 334brigen - wie hier durch den Verteidiger - bereits fristgerecht mit Verfahrensbeschwerden und der Sachr374-ge begr374ndeten Revision grunds344tzlich nicht bewilligt werden kann (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 44 Rdn. 7 m.N.). An alledem 344ndert nichts, dass dem Be-schwerdef374hrer - wie er geltend macht - weder das ange-fochtene Urteil noch die Antragsschrift des Generalbun-desanwalts zugestellt worden sind; denn insoweit gen374g-te nach 247 145 a Abs. 1 StPO die Zustellung an den be-stellten Verteidiger. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2008 wird als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift zutreffend ausgef374hrt hat, h344tten auch die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Gesch344ftsstelle erhobenen Verfahrensbeschwerden - ihre Zul344ssigkeit unterstellt - der Revision nicht zum Erfolg verhelfen k366n-nen. - 4 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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