BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 563/10 vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2010 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Schuldspr374che richtet. Hinsichtlich der Strafausspr374che hat es dagegen Erfolg. 2 1. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgr374nde fehlerhaft zugemessen. 3 Das Landgericht hat in seinem Urteil im Rahmen der Strafzumessung zun344chst gepr374ft, ob in den als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilten F344llen jeweils ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei hat es eine Gesamtw374rdigung von Tat und T344ter vorgenommen und als erschwerenden Umstand gewertet, "dass die Grenzwer-te zur nicht geringen Menge in jedem dieser F344lle jeweils um ein Vielfaches 374-berschritten wurden" (UA 14). Hinsichtlich der Verurteilung wegen t344terschaftli-chen Handeltreibens hat es sodann lediglich ausgef374hrt, dass ein minder schwerer Fall "jeweils mit der oben bereits dargestellten Begr374ndung abgelehnt" werde (UA 14) und dann unter Ber374cksichtigung "weiterer Erw344gungen" (UA 16) die Einzelstrafen zugemessen. 4 Dabei hat das Landgericht ersichtlich 374bersehen, dass der Angeklagte in den F344llen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgr374nde mit Haschisch gehandelt hat, des-sen Wirkstoffanteil 7,5g THC (Fall 5), 12,5g THC (Fall 10) bzw. 15g THC (Fall 7) betrug und damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge gerade erreichte oder bis zum Doppelten 374berschritt, jedenfalls aber nicht ein Vielfaches der nicht geringen Menge betraf. 5 - 4 - 2. Zudem begegnet die Strafzumessung in den F344llen II. 4. bis 12. der Urteilsgr374nde insofern rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer die Voraus-setzungen des 247 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG abgelehnt hat. 6 Diese Ablehnung hat das Landgericht nicht auf eine - vom Revisionsge-richt nur eingeschr344nkt 374berpr374fbare - Ermessensaus374bung, sondern darauf gest374tzt, dass der Angeklagte keinen "wesentlichen" Aufkl344rungsbeitrag geleis-tet habe, weil er zu weiteren Tatbeteiligten und Drogengesch344ften Dritter "ledig-lich bereits bekannte Erkenntnisse best344tigt und diese durch nur unwesentliche Randdetails erg344nzt hat" und keine "neuen und weitergehenden Erkenntnisse" gewonnen werden konnten (UA 16). Dies l344sst besorgen, dass die Strafkammer den Begriff "wesentlich" verkannt hat. Hierunter fallen n344mlich auch Angaben etwa zu den Hinterm344nnern von Bet344ubungsmittelstraftaten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbeh366rden decken, sofern da-durch eine sicherere Grundlage f374r den Nachweis dieser Taten und der M366g-lichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59 m.w.N.). 7 3. Diese Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung der in den F344llen II. 4. bis 12. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Se-nat hebt indes - um dem Tatrichter insgesamt eine neue Strafzumessung zu erm366glichen - auch die in den F344llen 1 bis 3 verh344ngten Einzelstrafen auf, zu-mal nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich dieser Taten - jedenfalls teilweise (der Angeklagte hat bez374glich des Handels mit 1kg Amphetamin den 8 - 5 - Verk344ufer und den K344ufer benannt, UA 9) - die Anwendung der alten oder neu-en Fassung des 247 31 BtMG (was gegebenenfalls auch im Fall 4 zu pr374fen sein wird, vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 79/10) nicht von vorne-herein ausgeschlossen ist. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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