BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 563/11 vom 7. Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. D ezember 20 1 1 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ka i- serslautern vom 18. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der N e- benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist j edenfalls im Gesamtz u- sammenhang - insbesondere der im Übrigen sehr detaillierten Schild e- rung des Ablaufs der Taten - zu entnehmen, dass der Aufenthalt des A n- geklagten im Badezimmer nur kurze Zeit angedauert hat. Ferner en t- nimmt der Senat der Schilderung de r räumlichen Verhältnisse (Einzi m- merappartement), dass dem Angeklagten bei der Vergewaltigung das zuvor bei den Schlägen gegen das Opfer benutzte Computerkabel ta t- sächlich - wie vom Landgericht festgestellt - "jederzeit griffbereit zu Ve r- fügung stand". Er nemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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