ECLI:DE:BGH:2016:280416U4STR563.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 563 / 15 vom 28. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Staatsanw ältin beim Bundesgerichtshof als Vertret er in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , der Angeklagte S. in Person, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger in des Angeklagten F . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz anges tellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Juni 2015 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagten wegen b esonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Mordes durch Unterlassen verurteilt worden sind (Fall II.3 der Urteilsgründe); b) in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten S . und G . und c) im Gesamtstrafenausspruch gegen den Angeklagten F . . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten G . und F . werden verworfen. 4. Die Angeklagten G . und F . tragen die durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Au s- lagen der Nebenklägerin, der Angeklagte F . dar - über hinaus die Kosten seines Rechtsmittels. Hinsichtlich - 4 - des Angeklagten G . wird von einer Au f - erlegung von Kosten und Auslagen im Übrigen abges e- hen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des besonders sc hweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Mordes durch Unterlassen, der Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig g e- sprochen und den Angeklagten F . zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angekla gten G . unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu der Jugendstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten S . zu der Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren zu Ung unsten der Angeklagten eingelegten, vom Generalbu n- desanwalt nur teilweise vertretenen Revisionen wendet sich die Staatsanwal t- schaft jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung im Fall II.3 der Urteilsgründe und erstrebt insoweit Ve r- urteilungen auch wegen jeweils tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und versuchten Mordes durch aktives Tun. Des Weiteren bea n- standet die Beschwerdeführerin die Höhe der gegen den Angeklagten S . 1 2 - 5 - verhängten Jugendstrafe und den Gesamtstrafenausspruch gegen den Ang e- klagten F . . Die Verurteilungen der Angeklagten wegen Sachbeschädi - gung und Brandstiftung werden von der Staatsan waltschaft ausweislich der Revisionsbegründungen nicht angegriffen. Die Revisionen der Angeklagten G . und F . richten sich jeweils mit der Sachbeschwerde gegen ihre Verurteilungen. Während sich die Rechtsmittel der Angeklagten als unbegründet erweisen, haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg. II. Nach den Feststellungen verbrachten die Angeklagten ab Oktober 2014 gemeinsam viel Zeit in der vom Angeklagten G . angemieteten Wohnung. Da G . m it der Zahlung der Miete und der Kaution für die Wohnung in Rückstand war, weshalb die Kündigung des Mietverhältnisses drohte, überlegten die Angeklagten, was sie tun könnten, um die Schulden des G . zu tilgen. Diese Überlegungen führten zu der Idee, einen Taxifahrer zu überfallen. Die Angeklagten besprachen, wie ein solcher Überfall ablaufen könnte und wem welche Aufgabe zukommen solle. Sie überlegten, den Taxifahrer abzulenken, wobei die Fahrertür aufgemacht und in der Verwi r- rung die Geld börse vom Angeklagten G . an sich genommen werden sollte. Für den Fall, dass dies nicht möglich wäre, sollte gedroht oder Gewalt angewendet werden. Im Zuge dieser Diskussionen suchten die Ang e- klagten nach geeigneten Tatwerkzeugen. Nachdem d er Angeklagte S . ein HDMI - Kabel in der Wohnung entdeckt, es dem Bruder des Angeklagten G . aus Spaß zu Demonstrationszwecken um den Hals gelegt und et - was zugezogen hatte, wodurch dieser in Luftnot geraten war, entschieden die Ange klagten, das Kabel einzusetzen, um den Taxifahrer bewegungsunfähig zu machen. Für den Fall, dass es nicht gelänge, den Fahrer abzulenken, sollte ein 3 - 6 - Schlagstock mit rechtwin klig aufgesetztem Griffstück, den der Angeklagte G . in seiner Wohn ung hatte, zum Einsatz kommen, um damit zu drohen oder durch einen Schlag zu bewirken, dass der Fahrer die Gesichter der Angeklagten vergisst. Den Angeklagten war bewusst, dass sie ihrem Opfer Schmerzen und Angst zufügen würden; dass jemand zu Tode kommen könnte, bedachten sie nicht. Der Versuch der Angeklagten, ihr Vorhaben noch in derselben Nacht umzusetzen und einen Taxifahrer zu überfallen, scheiterte, weil kein Taxi a n- hielt. Anschließend kehrten die Angeklagten zunächst in die Wohnung des G . zurück, die sie in den frühen Morgenstunden wieder verlie - ßen, weil sie aus Frustration entschieden hatten, dass in dieser Nacht noch e t- was passieren müsse. Im Folgenden fassten sie den Entschluss, den Pavillon und die Weihnachtsdekoration vor e inem Café in Brand zu setzen. Zu diesem Zweck gab der Angeklagte S . dem Angeklagten F . sein Sturm - feuerzeug. Während G . , der ein eigenes Feuerzeug hatte, ein Loch in die Außenhaut des Pavillons brannte, besprühte der Angekl agte F . die Dekoration mit einem mitgebrachten Deodorant und zündete sie an (II.1 der Urteilsgründe). Sodann begaben sich die Angeklagten in den Hof des in der Nähe gelegenen Pfarrzentrums, wo der Angeklagte F . , ohne mit den anderen darü ber gesprochen zu haben, eine etwa zur Hälf t e mit Papier gefüllte Papiermülltonne vor eine unmittelbar vor dem Gebäude stehende Hol z- hütte schob. F . öffnete den Deckel der Tonne und zündete das darin entsorgte Papier an. Mit dieser Aktion wollte er erreichen, dass das Feuer auf die Hütte übergreift. Zu diesem Zweck hatte er sich wieder das Sturmfeuerzeug vom Angeklagten S . geben lassen, der das Vorgehen des F . billig - te. Der Angeklagte G . , der selbst versucht hatte, m it seinem Feuerzeug Feuer zu legen, war mit der Vorgehensweise ebenfalls einversta n- 4 - 7 - den. Als das Papier in der Tonne brannte, entfernten sich die Angeklagten. Durch das Feuer, das von der durch einen Passanten alarmierten Feuerwehr gelöscht werden konnte, wurde die Hütte zerstört (II.2 der Urteilsgründe). Am folgenden Abend begaben sich die Angeklagten in die Stadt, um ihren Plan, einen Taxifahrer zu überfallen, ins Werk zu setzen, wobei der Ang e- klagte S . das HDMI - Kabel und der Angeklagte F . den Schlagstock mit sich führte. Nachdem sie am Bahnhof kein Taxi bekommen hatten, suchten die Angeklagten G . und F . eine Spielhalle auf und lie - ßen sich von der Aufsicht telefonisch ein Taxi bestellen, das 30 Minuten später ei ntreffen sollte. Die bis dahin verbleibende Zeit warteten die Angeklagten g e- meinsam vor der Spielhalle. Als die Nebenklägerin gegen 23.45 Uhr mit dem von ihr gesteuerten Taxi vorfuhr, setzten sich entsprechend des zuvor abgesprochenen Tatplans der An geklagte S . auf d ie Rücksitzbank links hinter die Nebenklägerin, der Angeklagte F . mit dem in der Kleidung verborgenen Schlagstock rechts neben S . und der Angeklagte G . auf den Beifahrersitz. F . gab als Fahr tziel die Ortschaft A . , Richtung Sportplatz an. Wäh - rend der Fahrt sprachen die Angeklagten untereinander über Belanglosigkeiten, um Normalität vorzutäuschen. Der Angeklagte F . , der sich zeitweise mit der Nebenklägerin unterhielt, fragte di ese auch nach dem Fahrpreis. Um die Nebenklägerin in Sicherheit zu wiegen, gab er sodann dem Plan entsprechend dem Angeklagten G . 10 Euro sichtbar nach vorne. In A . angekommen fuhr die Nebenkläger in durch den Ort hindurch und an dem let z- ten Haus des Dorfes vorbei, ehe der Angeklagte F . meinte, sie könne jetzt anhalten. Die Nebenklägerin fuhr anschließend noch eine kleine Steigung in Richtung Sportplatz hoch, um dort das Auto zu wenden. Zu diesem Zweck 5 6 - 8 - setzte sie das Taxi auf einem kleinen Schotterstück etwas zurück. In diesem Moment, als sie gerade vorwärts fahren und anhalten wollte, ging alles ganz schnell. Der Angeklagte S . , der schon mindestens zehn Minuten das Ka - bel auf seinem Schoß liegen hatte und nervös auf da s Zeichen, dass es losg e- hen solle, wartete, wertete einen Blick des Angeklagten F . als Startzei - chen, obwohl das Taxi erst im Anhaltevorgang war. Das zuvor verabredete Ze i- chen, ein Anstoßen von F . , wartete er nicht mehr ab. Er legte der Ne - benklägerin das HDMI - Kabel für sie nicht vorhersehbar um den Hals und zog schnell und fest zu. Die Nebenklägerin, die von dem Angriff völlig überrascht war, versuchte ihre Hände unter das Kabel zu bringen, was ihr auch gelang. Nachdem einer der Angeklagt en, die mit der Gegenwehr der Nebenklägerin so nicht gerechnet hatte n F . mit der kurzen Seite des Schlagstocks mindestens zweimal kräftig in Richtung des Hinterkopfes der Nebenklägerin. Wä hrend der erste Stoß gegen die Kopfstütze ging, traf der zweite Stoß die Nebenklägerin rechts am Hinte r- kopf in Höhe des Ohrs, die daraufhin sofort bewusstlos wurde. In der aufg e- wühlten Atmosphäre und der Ungewissheit, ob der Widerstand der Nebenkläg e- rin sc hon ganz gebrochen war, forderte F . den Angeklagten G . auf, wie geplant ebenfalls zu schlagen. G . , der vom Beifahrersitz aus die Reaktionen der Nebenklägerin anders als die anderen g e- nau wahrnahm und erkannte, dass es keines Einwirkens mehr bedurfte, um den Raub zu beenden, zögerte zunächst, kam dann aber der wiederholten Aufford e- rung nach und schlug der bewuss t losen Nebenklägerin mindestens zweimal mit der Faust gegen die rechte Wange. Der Angeklagte S . zog das Kabel wei - terhin fest zu, wobei durch die Strangulation weder eine t iefe Strangfurche noch Stauungsblutungen hervorgerufen wurden. Die Strangulation und der Treffer mit dem Schlagstock waren konkret nicht lebensbedrohlich. Die Nebenklägerin - 9 - blieb bewu sstlos; die Angeklagten hörten laute Atemgeräusche, die ihnen zei g- ten, dass sie atmete. Da die Angeklagten nunmehr erkannten, dass die Lage gesichert war, wies F . den Angeklagten S . an, das Fahrzeug zu verlassen. S . ließ zu diesem Zweck zunächst ein Ende des Kabels los, das F . ergriff. Entsprechend machten sie es mit dem zweiten Kabelende. So sicherten sie die Spannung des Kabels, um bei einem Erwachen der Nebenklägerin re a- gieren zu können. Sie fürchteten, dass die Nebenklä gerin wieder zu Bewuss t- sein kommt, bevor sie flüchten k ö nnten. Während F . , der auf der Rück - sitzbank verharrte, das Kabel festhielt und nicht locker ließ, den Druck auf den Hals der Nebenkläger in aber nicht verstärkte, begab sich der zwischenzeitl ich ausgestiegene Angeklagte G . zur Fahrertür des Taxis, wo er die Geldbörse der Nebenkläger in mit knapp 300 Euro Bargeld an sich nahm und einsteckte. Den Angeklagten wurden nach der Hektik ihrer Handlungen die Not der Nebenklägerin und ih r Ringen nach Luft bewusst. Dass sie jemanden verletzen würden, hatten sie bewusst in Kauf genommen, wie aber eine b e- wusstlose und leidende Person auss ieht, hatten sie nicht bedacht. Dem Drängen des Angeklagten G . , nun endlich zu flüch - t en, folgend , stieg der Angeklagte F . ebenfalls aus dem Fahrzeug aus. Gemeinsam rannten die Angeklagten davon, nicht weil sie glaubten, schon von einem Dritten entdeckt zu werden, sondern weil sie damit rechneten, dass die Nebenklägerin aufwacht , o der aber fürchteten, dass sie stirbt. F . , der hinter den anderen Angeklagten lief, rief den beiden zu, dass sie einen Re t- tungswagen rufen müssen. Der Gedanke, dass die Nebenklägerin ohne ihre Hilfe und ohne weiteres Zutun versterben könnte, reifte bei den Angeklagten zur konkreten Möglichkeit. Während sie darüber diskutierten, einen Notarzt zu r u- 7 8 - 10 - fen, schauten sie zurück in Richtung des Taxis. Im Gespräch wurde ihnen klar, dass die Nebenklägerin noch nicht wieder losgefahren war. Der Angeklagte F . kam nun auf den Gedanken, dass die Nebenklägerin sich an ihrem Speichel oder an sonstigen Flüssigkeiten, die sie hochwürgen könnte, verschl u- cken und ersticken könnte. Da G . und S . fürchteten, durch einen Notruf identifiziert und überführt werden zu können, entschieden sie g e- meinsam, die Nebenklägerin sich selbst zu überlassen und mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Mobiltelefon keinen Notruf abzusetzen. Sie liefen weiter in den Wald hinein und nahmen den Tod der Nebenkläger in billigend in Kauf. Der Angeklagte F . trug die Entscheidung bewusst mit, auch er wollte Papiere der Nebenklägerin sowie das Kabel und den Schlagstock warfen sie weg. Die Nebenklägerin erwachte nach ca. sieben Minuten aus der Bewuss t- losigkeit. Ihr Hals schmerzte; sie hatte eingenässt, konnte nicht richtig schl u- cken und glaubte, innerlich verbrennen zu müssen, weshalb sie ausstieg und sich auf den Teer legen wollte, um sich zu kühlen. Als sie realisierte, was ihr geschehen war, setzte sie sich panisch zurück ins Fahrzeug und fuhr in die Or t- schaft, von wo aus sie mit ihrem Mobiltelefon die Polizei rief (II.3 der Urteil s- gründe). Das Landgericht hat die Angeklagten im F all II.3 der Urteilsgründe j e- weils des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung und des versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlassen schuldig gesprochen. E ine Strafbarkeit der Angeklagten auch wegen tateinheitlich b e- gange nen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a Abs. 1 StGB hat es verneint, weil ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, 9 10 - 11 - die an diesem abgelegenen Ort ohnehin zweifelhaft erschienen, von den Ang e- klagten weder geplant noch gewo llt gewesen sei . III. Die Revision en der Staatsanwaltschaft sind in vollem Umfang begründet. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Landgericht eine Ve r- urteilung der Angeklagten jeweils auch wegen tateinheitlich begangenen räu - berischen A ngriffs auf Kraftfahrer mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen verneint hat. Dies führt zur Aufhebung der Verurteilungen im Fall II.3 der Urteilsgründe, der Strafaussprüche bei den Angeklagten S . und G . sowie des gegen den Angekl agten F . ergangenen Gesamt - strafenausspruchs. 1. Die Strafvorschrift des § 316a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass bei dem auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs ve r- ü b te n Angriff die besonderen Verhältnisse des Str aßenverkehrs ausgenutzt werden. Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingu n- gen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall , wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum A n- griffsobjekt eines Überfal ls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172; vom 25. September 2007 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46). Befindet sich das Fahrzeug beim Ve r- üben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen 11 12 - 12 - den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeu g- bedienung ersch wert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43; Urteil vom 23. April 2015 4 StR 607/14, NStZ 2015, 653, 654 m. krit. Anm. Sowada, StV 2016, 292, 294 ). Subjektiv ist ausreichend, dass sich der Täter entsprechend dem Ausn utzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB in tatsächlicher Hinsicht der die Abweh r- möglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine so l- che Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04 aaO; vom 25. September 2007 4 StR 338/07 aaO). 2. An diesen Maßstäben gemessen halten die Erwägungen, mit denen das L andgericht ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenve r- kehrs verneint hat, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen fand der mit dem Kabel geführte Angriff des Angeklagten S . auf die Nebenklägerin zu einem Zeitpu nkt statt, als das Taxi noch rollte und die Nebenklägerin infolgedessen mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst war. Damit liegen entgegen der Bedenken des Land - gerichts objektiv die Voraussetzungen für ein Ausnutzen der besonderen Ve r- hältnisse des St raßenverkehrs vor, ohne dass es darauf ankommt, dass sich die Tat an einem einsamen Ort ohne weiteres Verkehrsaufkommen ereignete. Soweit die Jugendkammer in subjektiver Hinsicht darauf verweist, dass ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenve rkehrs von den Ang e- klagten nicht geplant worden sei, stellt sie auf einen unzutreffenden Beurte i- lungszeitpunkt ab. Denn für die subjektive Tatseite maßgeblich ist nicht ein 13 14 - 13 - früherer Tatplan, sondern die konkrete subjektive Vorstellung der Täter bei Ausübun g des Angriffs . Schließlich hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass für die subjektive Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich ist, dass der Täter sich durch die verkehrsspezifischen Umstände zielgerichtet einen Vo r teil für sein Angriffsvorha ben verschaffen will. Es reicht vielmehr aus, dass er die sich aus den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs ergebe n- den tatsächlichen Umstände in der Weise erkennt, dass er sich bewusst ist, ein hierdurch in seinen Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigt es Tatopfer anzugreifen. 3. Der Umstand, dass der Angeklagte S . mit seinem noch vor dem Anhalten des Taxis verübten Angriff auf die Nebenklägerin von dem gemein - samen Tatplan abwich, schließt nicht aus, sein Vorgehen den Angeklagten G . und F . im Wege der (sukzessiven) Mittäterschaft zuzurechnen. Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden. Dabei ist j e- doch zu beachten, dass die Zurec hnung keine ins Einzelne gehende Vorste l- lung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert. Regelmäßig werden die Handlungen des anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den U m- ständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters u m- f asst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer vo n ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm z u- mindest gleichgültig war (s t. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. August 2010 3 StR 210/10; vom 26. April 2012 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; vom 19. März 2013 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400). Sukzessive Mittäterschaft kommt in Betracht, wenn ein Täter in Kenntnis und mit Billigung d es bisher G e- 15 16 - 14 - schehenen selbst bei Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan in wesent - lichen Punkten in eine bereits begonnene Ausführungshandlung eintritt und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbin det. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm die gesamte Tat zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; vom 14. Februar 2012 3 StR 446/11, NStZ 2012, 37 9, 380; vom 22. Mai 2013 2 StR 14/13, NStZ - RR 2014, 73; Urteil vom 14. Januar 2016 4 StR 72/15 , NStZ 2016, 211, 214 Rn. 20). Angesichts dessen, dass der Angeklagte S . mit seinem geringfügig zeitlich vorgezogenen Angriff auf das Tatopfer nur u n- w esentlich von der gemeinsamen Tatplanung abwich und die Angeklagten im Folgenden den Überfall wie verabredet arbeitsteilig durchführten, liegt es d a- nach nicht fern, dass der Angriff auf die noch mit der Bedienung des in Bew e- gung befindlichen Taxis befasste Nebenklägerin auch vom Wollen der Ang e- klagten G . und F . umfasst war oder si ch jedenfalls de - ren Vorsatz sukzessiv auf dieses Vorgehen erstreckte. 4. Die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlich er Körperverletzung haben damit keinen Bestand. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist indes auch auf die Verurteilungen jeweils wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten M ordes durch Unterlassen zu erstr e- cken, weil die strafrechtliche Würdigung des Unterlassens von Rettungsbem ü- hungen seitens der Angeklagten im Anschluss an den verübten Überfall nicht unabhängig von der neu vorzunehmenden tatrichterlichen Bewertung des Übe r- falls selbst erfolgen kann. Sollte der neu zur Entscheidung berufene Tatrichte r zur Feststellung eines mit Tötungsvorsatz begangenen Überfalls der Angekla g- ten auf die Nebenklägerin gelangen, wäre für eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchten Verdeckungsmord e s durch Unterlassen kein Raum. Dabei 17 - 15 - kann offenbleiben, ob in diese r Fallkonstellation bereits keine Pflicht zur E r- folgsabwendung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 1 StR 465/95, NStZ - RR 1996, 131) oder es sich bei dem Verhältnis von Begehungs - zum nachfolgenden Unterlassungsunrecht um eine Konkurrenzfrage h andelt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 13 Rn. 57 mwN; Kudlich in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 13 Rn. 22 mwN). Jedenfalls fehlte es an der Verdeckung einer anderen Tat (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2002 4 StR 297/02, NStZ 2003 , 312, 313; vom 14. Dezember 2006 4 StR 419/06, NStZ - RR 2007, 111; Beschluss vom 21. April 2009 1 StR 73/09, NStZ - RR 2009, 239). IV. Die Revisionen der Angeklagten G . und F . blei - ben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angef ochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rech t fertigungen hat aus den in den Antragsschriften des Generalbundesa n- walts vom 16. Dezember 2015 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. V. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht die Erwägungen zur Strafzumessung 18 19 20 - 16 - nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung vermischt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2008 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693; R adtke in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 21 JGG Rn. 3 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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