BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 564/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stralsund vom 12. Juni 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der den Angeklagten B. betreffende Rechtsfolgenausspruch zur Kla r - stellung dahin ergänzt daß auch die durch Beschluß des Amtsg e - richts Nordhorn vom 7. September 1999 gebildete Gesamtstrafe aufgelöst wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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