BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 564/13 vom 26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Siegen vom 2. September 2013 dahin abgeändert, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und ve r- suchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungs - beamte und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und b e- stimmt, dass noch sieben Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materie l- len Rechts. Das Rechtsmittel führt zu e iner Änderung der Dauer des Vorwe g- vollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld - und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Au s- spruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt zu vollziehen sei, ist als solcher rechtlich bedenkenfrei, jedoch wurde die Dauer des Vorwegvol lzugs fehlerhaft bestimmt. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheit s- strafe, der nach § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vol l- zogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstr e- ckungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der U n- terbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorweg vollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 2 StR 397/13, NStZ - RR 2014, 58; Beschluss vom 5. März 2013 3 StR 492/12, StV 2014, 140 , 141 ). Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforde rlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem Jahr anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollzi e- henden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen. 2 3 - 4 - 2. Der geringe Teile rfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4
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