BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 564/14 vom 25. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 25. Februar 201 5 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 8. Juli 2014 im Ausspruch über die G e- samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobe n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht Berlin hatte den mehrfach und einschlägig vorbestraften Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 30. Mai 2012 wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzliche n Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fälle n, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverle t- zung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfe r- ne ns vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis 1 - 3 - sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 28. März 2013 im gesamten Recht s- folge nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die S a- che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwi e- sen. Auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechts gang hat das Landgericht den Ang e- klagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner dagegen gerichteten Revision b ea n- standet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. I. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen U r- teils auf Grund der Sachrüge einen den Angekl agten beschwerenden Recht s- fehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 4 - 4 - Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit seiner aus § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO folge n- den sachlich - rechtlichen Begründungspflicht n icht nachgekommen ist. 1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; zu den Anforderungen i.E. vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1994 4 StR 644/93, StV 1994, 370, und vom 7. April 1994 4 StR 92/94, StV 1994, 425). Bei der Bildung der Gesam t- strafe handelt es sich daher um einen ei genständigen Strafzumessungsvo r- gang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begrü n- den ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269; SSW - StPO/Güntge, § 267 Rn. 29). An Erwägungen zur Bestim mung der Gesamtstrafe fehlt es im angefoc h- tenen Urteil vollständig. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. II. Die Sache bedarf daher insoweit zum Gesamtstrafausspruch neuer Ve r- handlung und Entscheidung. Da sich de r Rechtsfehler aus einer Nichtbeach - 5 6 7 8 - 5 - tung des § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ergibt, sieht der Senat von einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1b i.V.m. §§ 460, 462 StPO kein Raum. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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