ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR564.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 564 /1 8 vom 26. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Febru ar 201 9 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Dass die Strafkammer bezüglich des versuchten Totschlags die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht erörtert h at, erweist sich nicht als durchgreifend recht s- fehlerhaft, da sich aus den festgestellten Tatumständen ohne weiteres das Vorliegen eines Fehlschlags ergibt. Dass die nach § 74 Abs. 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw DaimlerChrysler C 180 keine strafmildern de Berücksichtigung gefunden hat, begründet keinen durc h- greifenden Strafzumessungsfehler, da der Senat angesichts des in den Urteilsgrü n- den genannten Alters des Fahrzeugs Erstzulassung im Jahr 1995 ausschließt, dass sich aus dem Entzug des Fahrzeugwert es ein bestimmender Strafmilderung s- grund ergibt. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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