BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 565/00 vom 20. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001 b e - schlossen: 1. Der Nebenklägerin Christina G. wird für die Revis i - onsinstanz Rechtsanwältin H. -C. aus Ahaus als Beistand bestellt. 2. Der Antrag der Nebenklägerin Nicole G. , ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuzi e - hung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Zu Ziffer 1: Der Antrag der Nebenklägerin Christina G. , ihr auch in der Revis i - onsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrac hten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter anderem eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch desw e - gen für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). - 3 - Zu Ziffer 2: Dem Antrag der Nebenklägerin Nicole G. nach § 397 a Abs. 2 StPO kann nicht entsprochen werden, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegrü n - dete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkoste n - hilfe 2). Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht, da die Nebenklägerin bei Antragstellung bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte. Meyer-Goßner Maatz Kuckein nrnn
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